Die revisionswerbenden Parteien machen die Einhaltung von "Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht" geltend. Diesbezüglich sind sie darauf zu verweisen, dass ihnen dies, weil sie Nachbarn (§ 19 Abs. 1 UVPG 2000) und keine Umweltorganisation oder Bürgerinitiative sind, nicht zukommt (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105).
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