Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision der K GmbH, vertreten durch Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, Mag. Petra Rindler und Mag. Christoph Henseler, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Februar 2024, VGW 111/V/067/10419/2023 30, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: R GmbH, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin, die Einwendungen gegen ein mit Ansuchen vom 31. Oktober 2019 beantragtes Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei erhoben hatte, unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektmodifikation keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass er sich auf die zum Bestandteil des Erkenntnisses erklärten, näher bezeichneten Einreichpläne beziehe und im dritten Absatz des Spruches die Wendung „zur Schaffung von 10 Stellplätzen“ durch „zur Schaffung von 9 Stellplätzen“ ersetzt werde (Spruchpunkt 1.).
2 Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, „weil der verfahrensgegenständliche Rechtsbegriff des (zweiten) Dachgeschosses an jenen des Geschosses anknüpft, welcher gesetzlich nicht geregelt ist.“ (Spruchpunkt 2.).
3 Sodann wurde die vorliegende ordentliche Revision erhoben.
4 Das Verwaltungsgericht führte ein Vorverfahren durch, in dem die mitbeteiligte Partei beantragte, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 30.4.2024, Ro 2023/05/0005, Rn. 14, mwN).
9 Zur Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes :
10Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. für viele etwa VwGH 14.2.2025, Ro 2024/05/0012, Rn. 12, mwN). Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogenegrundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hat (vgl. etwa VwGH 13.6.2023, Ro 2020/06/0008, Rn. 10, mwN).
11 Mit den allgemeinen Ausführungen im gegenständlichen Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichtes wird diesen Anforderungen jedoch schon deswegen nicht entsprochen, weil mit dem Hinweis auf eine fehlende gesetzliche Regelung für einen näher genannten Begriff nicht formuliert wird, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogenegrundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof dabei zu lösen hätte (vgl. hierzu etwa VwGH 11.5.2022, Ro 2021/07/0005, Rn. 27, mwN).
12 Zur Zulässigkeitsbegründung der Revisionswerberin:
13Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. etwa VwGH 28.3.2023, Ro 2020/05/0015, Rn. 14, mwN).
14Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist in den zur Zulässigkeit der Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 13.1.2021, Ro 2020/06/0093, Rn. 5, mwN).
15Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. aus vielen etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2024/05/0015, Rn. 9, mwN).
16 Die vorliegende Revision enthält unter „1. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 BVG“ auf insgesamt sieben Seiten umfangreiche Ausführungen, die in weiten Teilen allgemeines Vorbringen enthalten und mit denen ihrem Inhalt nach überwiegend Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden. Das Zulässigkeitsvorbringen wird daher mit den Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht.
17 Darüber hinaus verkennt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das sich in seinem Kern gegen die mangelnde Einhaltung einer im Bebauungsplan vorgeschriebenen maximalen Anzahl an Dachgeschoßen durch das Bauvorhaben richtet, dass Nachbarn aus Bestimmungen über die Anzahl von Geschoßen nur dann subjektiv öffentliche Rechte geltend machen können, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßanzahl bestimmt wird, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft bereits durch die Gebäudehöhe festgelegt ist (vgl. etwa VwGH 15.5.2012, 2009/05/0224, mwN). Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, dass (auf das Wesentliche zusammengefasst) die Gebäudehöhe im Revisionsfall nicht durch die Geschoßanzahl festgelegt werde, die Gebäudehöhe eingehalten werde und die „Galerie“ innerhalb des Dachumrisses zu liegen käme, setzt sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auseinander und behauptet insbesondere nicht, der zulässige Umriss werde nicht eingehalten.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
19Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Dezember 2025
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