Bei der "häuslichen Nebenbeschäftigung" muss es sich um eine solche im Rahmen des eigenen Hausstandes handeln, welche somit ein Naheverhältnis zum Hausstand des Vermieters voraussetzt (vgl. etwa VwGH 18.4.2023, Ro 2020/06/0004; 9.9.2024, Ra 2024/06/0127; VwGH 24.5.2022, Ro 2021/05/0012). Vergleichsmaßstab für die Unterordnung der Nebenbeschäftigung sind die anderen häuslichen Tätigkeiten, nicht aber eine weitere Erwerbstätigkeit. Im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten, das sind die in einem Haushalt bei Durchschnittsbetrachtung anfallenden Tätigkeiten, darf die häusliche Nebenbeschäftigung eine umfänglich nur untergeordnete Rolle einnehmen (vgl. VwGH 27.11.2003, 2002/06/0041).
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