Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des H S in H, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 12. September 2024, LVwG 318 37/2024 R17, betreffend Versagung einer Baubewilligung nach dem Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Tschagguns; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2024, mit welchem die vom Revisionswerber nachträglich beantragte Baubewilligung für den Umbau sowie für die Änderung der Verwendung eines näher bezeichneten Stallgebäudes durch Errichten einer Wohnung im Erdgeschoss des Stallgebäudes gemäß § 28 Abs. 3 Baugesetz (BauG.) versagt worden war, mit einer den Spruch betreffenden Maßgabe keine Folge gegeben. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe das Grundstück mit dem Stallgebäude im Jahr 1970 erworben. Vor dem Erwerb durch den Revisionswerber habe das Gebäude ausschließlich als Stallgebäude gedient. Die Liegenschaft sei im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde T. als „Freifläche Landwirtschaftsgebiet“ gewidmet. Das auf der Liegenschaft bestehende Gebäude sei bereits in der Urmappe aus dem Jahr 1857 dargestellt. Für das Gebäude liege als Stallgebäude ein (vermuteter) Baukonsens vor. Der Revisionswerber habe immer wieder Baumaßnahmen vorgenommen. Am 12. August 1993 habe die belangte Behörde einen Ortsaugenschein durchgeführt und festgestellt, dass das Gebäude größtenteils abgebrochen worden und zumindest der Stallaufbau über dem Erdgeschoss vollkommen neu errichtet worden sei. Am 13. August 1993 habe der Revisionswerber einen Bauantrag mit dem Betreff „Stallsanierung“ eingebracht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1993 sei dem Revisionswerber die Baubewilligung für die Sanierung des Stallgebäudes aufgrund der eingereichten Plan und Beschreibungsunterlagen bewilligt worden. Diese Bewilligung umfasse die Erneuerung der Außenverschalung, die Erneuerung der Balkenlage über dem Erdgeschoss, die Erneuerung der Riegelwerkswände und die Erneuerung der Dachkonstruktion. Im Rahmen dieses Bauverfahrens sei keine Nutzungsänderung des Stallgebäudes beantragt und bewilligt worden.
3 Während des behördlichen Bauverfahrens sei festgestellt worden, dass der Revisionswerber im Erdgeschoss Wohnräumlichkeiten, nämlich einen Vorraum, ein WC mit Waschgelegenheit, einen Wohnraum, eine Kochnische sowie einen Schlafraum eingebaut habe. Am 7. September 1993 habe der Revisionswerber den nunmehr gegenständlichen mit 8. Juni 1974 datierten Bauantrag samt Plan bei der belangten Behörde eingebracht. Der Bauantrag umfasse den Einbau einer Wohnmöglichkeit mit einem separaten Schlafraum, einem Vorraum, einem WC mit Waschmöglichkeit, einer Küche und einem Wohnschlafraum in das Stallgebäude. Aus welchen Gründen die belangte Behörde erst im Jahr 2024 über den im Jahr 1993 eingebrachten Bauantrag entschieden habe, habe nicht erhoben werden können.
4 Weder der Revisionswerber noch der jetzige Eigentümer, der Sohn des Revisionswerbers, würden eine Landwirtschaft betreiben. Das Gebäude werde als Ferienhaus genutzt. Das Erdgeschoss würden der Revisionswerber, seine Gattin und sein Sohn selbst nutzen; das Obergeschoss werde an ständig wechselnde Gäste vermietet.
5Nach § 18 Abs. 3 Raumplanungsgesetz (RPG) sei in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Landund Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig sei. Im gesamten Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Einrichtung einer Wohnung im Stallgebäude notwendig iSd § 18 Abs. 3 RPG sei. Dies werde vom Revisionswerber auch nicht behauptet. Der Bauantrag widerspreche daher dem Flächenwidmungsplan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Auslegung des vermuteten Baukonsenses“. Im Verfahren sei hervorgekommen, dass die gegenständliche Wohnung im Erdgeschoß des Stallgebäudes bereits seit ca. 50 Jahren vor Erlassen des Flächenwidmungsplanes für die Gemeinde T. im Jahr 1978 bestanden habe. Nach der Rechtsauffassung des Revisionswerbers sei daher von einem vermuteten Baukonsens auszugehen, der Ende der 20iger Jahre und auch im Zeitpunkt Erwerb des Gebäudes durch den Revisionswerber mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes in Einklang gestanden habe. Das Raumplanungsgesetz sei erst „am 1. Juli 1973“ in Kraft getreten, sodass keine rechtswidrige Nutzung erfolgt sei und der vermutete Baukonsens auch die Nutzung zu Wohnzwecken, sei es zur Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses oder zu Ferienzwecken, abdecke. Der Revisionswerber vertrete weiters die Auffassung, dass eine Verwendungsänderung nicht bewilligungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig sei.
10In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN).
11Bereits diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, weil in dem Vorbringen zur Zulässigkeit lediglich Revisionsgründe darstellende Ausführungen mit der Behauptung des Fehlens der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Auslegung des vermuteten Baukonsenses“, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung iSd § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt.
12Darüber hinaus stellt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision darauf ab, dass ein vermuteter Baukonsens hinsichtlich der gegenständlichen Wohnung im Erdgeschoß des Stallgebäudes bestehe. Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht zum Ziel führen, weil auch diesfalls keine Baubewilligung zu erteilen gewesen, sondern der vorliegende Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zurückzuweisen wäre. Durch eine erfolgte Abweisung der Beschwerde statt einer Zurückweisung, könnte der Revisionswerber jedoch nicht in subjektiven Rechten verletzt worden sein. Von der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage hängt die vorliegende Revision daher nicht ab (vgl. in diesem Sinn VwGH 4.9.2023, Ro 2023/03/0031, mwN).
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2025