Ra 2023/03/0133 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der der Schienen-Control Kommission (SCK) in § 74 Abs. 1 Z 5 EisbG eingeräumten Befugnis, Schienennetz-Nutzungsbedingungen, Verträge oder Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, handelt es sich um ein Verfahren im Bereich der Wettbewerbsüberwachung (vgl. die Überschrift des 5. Abschnitts des 2. Hauptstücks des 6. Teils des EisbG), das dem Schutz vor Diskriminierung, den die SCK im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht nach § 74 EisbG zu gewährleisten hat (in diesem Sinne VwGH 5.10.2021, Ro 2021/03/0001, mwN), dient.