Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des R E, vertreten durch (nunmehr:) die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29. August 2024, LVwG-2023/42/1862-3, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte 2. bis 4. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22. Juni 2023 wurde der Revisionswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ einer näher genannten KG als Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen konkretisierten LKW und eines in derselben Art identifizierten Anhängers in zwölf Spruchpunkten diverser Übertretungen des KFG schuldig erkannt und über ihn Geld-und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis enthält u.a. die Tatanlastungen, beim betroffenen Fahrzeug sei die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Sattelkraftfahrzeuge von 16,5 Meter „um 48 überschritten“ worden (Spruchpunkt 1.) und das Fahrzeug der Klasse N mit einer Breite von mehr als 2.100 mm sei mit keinen Umrissleuchten ausgestattet gewesen, obwohl Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2.100 mm mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrissleuchten ausgestattet sein müssten, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen würden. Die Umrissleuchten in der Sonnenblende würden gelbrotes Licht ausstrahlen (Spruchpunkt 3.). Die übrigen Spruchpunkte betreffen andere am Fahrzeug befindliche Leuchten.
2 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) hinsichtlich Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses Folge, es behob diesen Spruchpunkt und stellte diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses). Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des bekämpften Straferkenntnisses wies das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass hinsichtlich dieser Spruchpunkte die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) insofern ergänzt wurde, dass die im Straferkenntnis genannten Bestimmungen des KFG jeweils in Verbindung mit der „ECE R-48, AbL L 265/125 vom 30.09.2016“ genannt wurden und zu den Bestimmungen des KFG teilweise die Fundstellen hinzugefügt wurden. Darüber hinaus wurde bei der Tatumschreibung in Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses die Zahl 48 um die Maßeinheit „cm“ ergänzt (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses). Weiters traf das Verwaltungsgericht noch Entscheidungen über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses) und des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt 4. des angefochtenen Erkenntnisses). Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 5. des angefochtenen Erkenntnisses).
3 Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, beim LKW-Zug sei die größte zulässige Gesamtlänge von 16,5 Meter um 48 cm überschritten worden und der LKW-Zug habe trotz einer Breite von mehr als 2.100 mm über keine Umrissleuchten verfügt. Es begründete seine Beweiswürdigung mit dem Inhalt der Anzeige, den im Akt befindlichen Fotos sowie dem erstatteten Sachverständigengutachten. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, der Revisionswerber habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass die im bekämpften Straferkenntnis angeführten Leuchten zur Tatzeit wie beschrieben angebracht gewesen seien. Im Abschnitt der rechtlichen Beurteilung erörterte das Verwaltungsgericht, dass die „ECE R-48“ Vorschriften für den Anbau der Beleuchtungs-und Lichtsignaleinrichtungen beinhalte und somit ein technisches Regelwerk bilde. Sie gelte gemäß Punkt 1. „Anwendungsbereich“ für Fahrzeuge der Klassen M und N und ihre Anhänger (Fahrzeugklasse O). Österreich sei Vertragspartei dieses Übereinkommens. Die Typisierung von Beleuchtungs-und Lichtsignaleinrichtungen erfolge nach den Vorschriften der „ECE R-48“. Die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschriften nach dem KFG um die „ECE R-48“ bilde keinen „Austausch der Tat“. Die im Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses fehlende Maßeinheit könne nur Zentimeter sein, weil 48 mm nicht ernsthaft messbar seien und eine Überschreitung der zulässigen Länge von Sattelkraftfahrzeugen um 48 m geradezu skurril wäre. Die Tatanlastung in Spruchpunkt 3. sei entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers ausreichend konkretisiert, zumal der Tatvorwurf laute, dass der LKW-Zug trotz einer Breite von mehr als 2.100 mm über keine Umrissleuchten verfügt habe und gelbrote Leuchten gemäß § 14 Abs. 6a KFG nicht in Frage kämen. Schließlich ging das Verwaltungsgericht von der Erfüllung der übrigen Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht aus und begründete die Strafbemessung, die Kostenentscheidungen sowie den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision.
4 Gegen die Spruchpunkte 2. bis 4. dieses Erkenntnisses wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5 Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Zur Begründung der Zulässigkeit wird in der Revision u.a. vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei mit dem angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es keine weitere Erörterung der vom Revisionswerber bestrittenen Gesamtlänge des Sattelkraftfahrzeuges vorgenommen habe, die vorhandenen Beweismittel über die tatsächlich existierenden Umrissleuchten nicht gewürdigt habe und die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend präzise erfolgt sei.
7 Die Revision erweist sich mit diesem Vorbringen als zulässig und begründet.
8 Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
9 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung können nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein. Eine solche erhebliche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 17.8.2023, Ra 2023/02/0100, mwN).
10 Eine Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze liegt fallbezogen vor. Dem Revisionswerber wurde ursprünglich zur Last gelegt, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Sattelkraftfahrzeuge von 16,5 Meter „um 48 überschritten“ wurde. In der von der Landespolizeidirektion Tirol dazu erstatteten Anzeige vom 20. November 2022 wird diese Tat wie folgt beschrieben: „Überschreitung der Länge in Zusammenhang mit dem montierten Hirschfänger an der Fahrzeugfront, welcher für das Sattelzugfahrzeug zwar genehmigt, beim Zusammenstellen des Sattelkraftfahrzeuges aber offensichtlich nicht auf die größere Länge des Zugfahrzeuges Rücksicht genommen wurde, weshalb eine Überschreitung der für Sattelkraftfahrzeuge ex lege vorgeschriebenen maximalen Gesamtlänge vorlag.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde zweifelte der Revisionswerber die korrekte Vermessung des Fahrzeuges an und forderte objektivierbare Beweisergebnisse ein. Der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass diesbezüglich die Befragung des zur Verhandlung erschienenen Bearbeiters der Anzeige als Zeugen erforderlich sei. Von diesem wurden in der Folge lediglich fehlende Fotos von der Heckansicht des Fahrzeuges abverlangt. Eine Befragung über die Vermessung des Sattelkraftfahrzeuges und das dabei erzielte Ergebnis unterblieb jedoch. Im angefochtenen Erkenntnis finden sich zwar Überlegungen zu der im Straferkenntnis fehlenden Maßeinheit, Beweisergebnisse über die tatsächliche Länge werden indes ebenso wenig erwähnt wie die Messmethode und das Messwerkzeug. Insbesondere wurde der dafür in Frage kommende Zeuge trotz Hinweis des Sachverständigen nicht dazu befragt.
11 Für die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung des Überschreitens der größten zulässigen Gesamtlänge des LKW-Zuges von 16,5 m um 48 cm fehlt eine tragfähige Begründung im angefochtenen Erkenntnis. Auch war das Verwaltungsgericht nicht in der Lage, auf irgendein Beweisergebnis hinzuweisen, das den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu stützen vermag. Eine fehlerfreie Feststellung der tatsächlichen Fahrzeuglänge ist Voraussetzung für die Subsumtion der angelasteten Tat, sodass der Verfahrensmangel relevant ist. Insoweit ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
12 Gleiches gilt für den Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses. Hier wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, das Fahrzeug der Klasse N mit einer Breite von mehr als 2.100 mm sei mit keinen Umrissleuchten ausgestattet gewesen, obwohl Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2.100 mm mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrissleuchten ausgestattet sein müssen, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Umrissleuchten in der Sonnenblende hätten gelbrotes Licht ausgestrahlt. Auch hier geht das Verwaltungsgericht nicht auf das Vorbringen des Revisionswerbers ein, der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hinwies, dass sich die Umrissleuchten nicht in der Sonnenblende befunden hätten. Die im Akt befindlichen Fotos des Fahrzeuges lassen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es am Fahrzeug Leuchten geben könnte, die den Anforderungen des § 14 Abs. 6a KFG entsprechen könnten. Dazu wurde der in der Verhandlung anwesende Zeuge ebenso nicht befragt und das Gericht setzte sich nicht mit den Fotos abwägend auseinander. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich lediglich eine Außerstreitstellung der „im Straferkenntnis angeführten Zahl der Leuchten im Heckbereich des Zugfahrzeuges als auch des Anhängers“. Damit kann das Fehlen von Umrissleuchten nicht auf ein Zugeständnis des Revisionswerbers gestützt werden.
13 Für die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass der LKW-Zug überhaupt keine Umrissleuchten aufwies, fehlt eine tragfähige Begründung im angefochtenen Erkenntnis. Auch vermochte das Verwaltungsgericht nicht auf irgendein Beweisergebnis hinzuweisen, das den seiner Entscheidung diesbezüglich angenommenen Sachverhalt belegen könnte. Eine fehlerfreie Feststellung über vorhandene oder fehlende Umrissleuchten ist Voraussetzung für die Subsumtion der angelasteten Tat, sodass der Verfahrensmangel relevant ist. Auch insoweit ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
14 Zu sämtlichen dem Revisionswerber angelasteten Übertretungen ergänzte das Verwaltungsgericht die Angabe der Verwaltungsvorschriften, die durch die Taten verletzt worden sind (§ 44a Z 2 VStG), mit „iVm der ECE R-48, AbL L 265/125 vom 30.09.2016“.
15 Dagegen bringt der Revisionswerber zunächst vor, § 44a Z 2 VStG räume dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheine, die von der der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa erlassene „ECE R-48“ falle nicht unter die den Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG treffenden Pflichten aus Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen und spreche ausschließlich Fahrzeughersteller sowie Überprüfungsorgane an.
16 § 44a Z 2 VStG räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift eine Norm mitzitiert, die vom Beschuldigten nicht verletzt worden ist, und bildet die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand, den der Beschuldigte nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig. Werden im Rahmen des § 44a Z 2 VStG betreffenden Spruchteiles neben der verletzten Strafnorm zur Verdeutlichung noch andere damit im Zusammenhang stehende, nicht eine selbständige Strafnorm bildende Bestimmungen zitiert, so bildet dies keinen Verstoß gegen das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der verletzten Strafnorm. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern z.B. nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0064, mwN).
17 Deshalb ist vorweg zu prüfen, ob die vom Verwaltungsgericht mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand bildet.
18 Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu diesem Übereinkommen [„Geändertes Übereinkommen von 1958“], ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78; vgl. EG 48 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG).
19 Die Verordnung (EU) 2018/858 enthält in ihrem Anhang II Anforderungen für die EU-Typengenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten durch Angabe diverser Rechtsakte. Dazu zählt u.a. die „UN-Regelung Nr. 48“ betreffend den Anbau der Beleuchtungs-und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen.
20 Gemäß § 27a Abs. 2 KFG müssen u.a. Fahrzeuge der Klassen M, N und O allen Bestimmungen der im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 angeführten Rechtsakte entsprechen, sofern in den §§ 4 bis 27 KFG keine Bestimmungen enthalten sind, die ausdrücklich über die Vorgaben der Verordnung hinausgehend für die Fahrzeuge dieser Klassen gültig sind.
21 Ebenso müssen etwa nach § 10 Abs. 7 Z 1 der aufgrund des KFG erlassenen Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) die in den §§ 14 bis 20 KFG angeführten Beleuchtungseinrichtungen bei Kraftwagen und Anhängern so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie den Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 2008/89/EG, ABl. Nr. 257 vom 25. September 2008, S 14, entsprechen. Gemäß Anhang II Nr. 1 dieser Richtlinie gelten die technischen Vorschriften bestimmter Bereiche der „UN/ECE-Regelung Nr. 48“.
22 Die in verschiedenen Rechtsakten der Europäischen Union mitunter abweichend abgekürzte „UN-Regelung Nr. 48-Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs-und Lichtsignaleinrichtungen“ (in weiterer Folge kurz: UN-Regelung Nr. 48) wurde von der der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) in immer wieder neueren Fassungen erlassen und ist im Amtsblatt der Europäischen Union in verschiedenen Fassungen veröffentlicht (vgl. z.B. ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 1, ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 125, und ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1).
23 Damit schreibt das KFG dem Zulassungsbesitzer die Einhaltung der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis als verletzte Verwaltungsvorschrift ergänzten UN-Regelung Nr. 48 vor. Die auf diese Art mitzitierte Norm bildet somit einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung (s. etwa § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 Z 1 und 2 KFG) und kann das Mitzitieren dieser Vorschrift rechtswidrig sein, wenn sie der Revisionswerber nicht verletzte.
24 Der Revisionswerber rügt in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Unterpunkte der angelasteten Norm nicht angeführt habe.
25 Grundgedanke der hg. Rechtsprechung zu § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN).
26 Die Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG soll es dem Beschuldigten-und in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof-ermöglichen, zu überprüfen, ob die Behörde und das Verwaltungsgericht den als erwiesen angenommenen Sachverhalt unter eine Norm subsumiert hat, die ein dementsprechendes Gebot oder Verbot zum Inhalt hat. Das setzt voraus, dass diese Norm vollständig und genau bezeichnet wird. Dabei ist auf die traditionelle Gliederung der Gesetze in Paragraphen, Absätze, Ziffern, Literae und Subliterae Bedacht zu nehmen. Es steht dem Gesetzgeber frei, ob und wie er den Normeninhalt systematisch gliedert. Die Verwaltungsstrafbehörden trifft die Verpflichtung, den Sitz der von ihnen angewendeten Strafnorm möglichst genau zu umschreiben; dabei haben sie jedenfalls die vom Gesetzgeber jeweils gewählten Gliederungselemente heranzuziehen (vgl. das auf Verwaltungsgerichte übertragbare Erkenntnis VwGH 16.11.1988, 88/02/0111, mwN).
27 Die vom Verwaltungsgericht als verletzte Verwaltungsvorschrift genannte Regelung Nr. 48 umfasst 132 Seiten mit detaillierten Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs-und Lichtsignaleinrichtungen. Einerseits ist nicht evident, was die vom Revisionswerber vertretene KG mit der Genehmigung der in Rede stehenden Fahrzeuge zu tun hatte, und andererseits gegen welche konkrete Bestimmung verstoßen worden sein soll. Der Revisionswerber hat schon in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis vorgebracht, diverse Verstöße ergäben sich nicht aus den bis dahin vorgeworfenen Bestimmungen des KFG. Wenn ihm nun im angefochtenen Erkenntnis pauschal die Verletzung der gesamten UN-Regelung Nr. 48 zur Last gelegt wird, kann ihm nicht entgegengetreten werden, wenn er darin eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte sieht.
28 Daraus folgt, dass die im angefochtenen Erkenntnis als verletzte Verwaltungsvorschrift pauschal ergänzte (gesamte) UN-Regelung Nr. 48 nicht ausreichend präzise ist, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist.
29 Damit hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis, soweit es die Spruchpunkte 1. und 3. bis 12. des bekämpften Straferkenntnisses betrifft, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. VwGH 20.11.1990, 90/18/0155).
30 Das angefochtene Erkenntnis war daher in dem von der Revision genannten Umfang wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
31 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG Abstand genommen werden.
32 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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