Der Verfall der in § 98a KFG 1967 angeführten Radar- oder Laserblocker oder deren Gerätekomponenten, die an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, ist seit der 39. KFG-Novelle 1967, BGBl. I Nr. 134/2020, in Abs. 8 des mit der Überschrift "Strafbestimmungen" versehenen § 134 KFG 1967 geregelt und nunmehr ausdrücklich als Strafe normiert (vgl. ErläutRV 411 BlgNR 27. GP 6). Diese Neuregelung trat gemäß § 135 Abs. 39 Z 1 KFG 1967 am 16. Dezember 2020 in Kraft.