JudikaturVwGH

Ra 2024/01/0297 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 2025

Die Festnahme (nach § 35 VStG) und die folgende Anhaltung (nach § 36 leg. cit.) stellen einen (einheitlichen) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der bei den VwG gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angefochten werden kann. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Aktes muss aber zwischen der eigentlichen Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung unterschieden werden. Deren Voraussetzungen sind in § 36 Abs. 1 VStG geregelt. Eine rechtmäßig ausgesprochene Festnahme rechtfertigt somit noch nicht eine andauernde Freiheitsentziehung im Sinne der letztgenannten Bestimmung (vgl. VwGH 27.10.1997, 93/10/0107; vgl. auch VwGH 30.3.2017, Ra 2015/03/0076, Rn. 22 ff; vgl. zum Erfordernis der "differenzierenden Betrachtung" bei der Prüfung der - ebenfalls als einheitlichen Verwaltungsakt zu betrachtenden - Festnahme und der darauf gegründeten Anhaltung nach § 34 BFA-VG etwa VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004, Rn. 12, mwN). Umgekehrt setzt die Rechtmäßigkeit des gesamten - aus Festnahme und Anhaltung bestehenden - einheitlichen Aktes aber jedenfalls die Rechtmäßigkeit der (der Anhaltung zu Grunde liegenden) Festnahme voraus; die Rechtswidrigkeit der Festnahme bewirkt (auch) die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung (vgl. etwa VwGH 12.4.2005, 2003/01/0490).

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