Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision der X X, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Februar 2023, VGW-151/023/8429/2022-14, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Die Revisionswerberin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte nach rechtskräftiger Abweisung eines gleichartigen Antrags im April 2021 am 14. September 2021 im Weg der Österreichischen Botschaft Madrid beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Behörde) neuerlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG). Sie berief sich dabei auf ihre am 23. Juni 2020 geschlossene Ehe mit einem-über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügenden-chinesischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Zusammenführender).
1.2. Da die Behörde über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hatte, erhob die Revisionswerberin am 8. April 2022 eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Die Behörde holte den Bescheid nicht gemäß § 16 VwGVG nach, sondern legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vor.
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Februar 2023 gab das Verwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 30 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 Z 4 NAG als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Weiters verpflichtete es die Revisionswerberin zum Ersatz der Dolmetscherkosten von € 159,40 (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
2.2. Das Verwaltungsgericht begründete die-im Revisionsverfahren ausschließlich bekämpfte-Versagung des beantragten Aufenthaltstitels (Spruchpunkt II.) im Wesentlichen damit, dass es sich bei der zwischen der Revisionswerberin und dem Zusammenführenden geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Zwischen den beiden sei nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt worden. Ein solches werde auch bis auf Weiteres nicht entfaltet. Die Revisionswerberin habe sich für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf die Ehe mit dem Zusammenführenden berufen, sodass der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG und damit der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG verwirklicht sei. Eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG komme in einem solchen Fall nicht in Betracht.
3. Gegen dieses Erkenntnis, soweit der von der Revisionswerberin beantragte Aufenthaltstitel versagt wurde (Spruchpunkt II.), wendet sich die-Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende-außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5.1. Die Revisionswerberin wendet sich in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei ihrer Ehe mit dem Zusammenführenden um eine Aufenthaltsehe handle. Sie macht geltend, die Beweiswürdigung widerspreche mehrfach und massiv den „logischen Denkgesetzen“ und das Verwaltungsgericht ziehe „denkunmögliche Schlüsse“. Zudem werde übersehen, dass sie bereits über eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfüge und sie sich daher nicht auf ihre Ehe hätte berufen müssen, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen. Es stünde ihr ein solcher auch gemäß § 49 NAG zu.
5.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es um die Schlüssigkeit der würdigenden Erwägungen sowie darum geht, ob die gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2018/22/0162, Pkt. 5.2., mwN).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Eine in diesem Sinn vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung ist zudem in der Zulässigkeitsbegründung mit einem hinreichend konkretisierten und substanziierten Vorbringen aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 12.12.2025, Ra 2025/22/0052 bis 0054, Pkt. 9.2., mwN).
5.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nach den soeben aufgezeigten Kriterien stand. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen, aus denen sich das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen der Revisionswerberin und dem Zusammenführenden ergibt, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auf Basis der abgelegten Beweisaussagen und der sonstigen Beweisergebnisse. Es setzte sich dabei mit den Beweisergebnissen eingehend auseinander und nahm - vor allem unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen - eine ausführliche und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor. Es gelangte dabei fallbezogen jedenfalls nicht unvertretbar zum Ergebnis, dass die Angaben der Revisionswerberin und des Zusammenführenden aufgrund zahlreicher (in der Beweiswürdigung näher erörterter) Widersprüche und Unstimmigkeiten als unzuverlässig und nicht glaubwürdig zu erachten seien, sodass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.
5.4. Dem vermag die Revisionswerberin mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Soweit sie nur allgemein und pauschal releviert, die Beweiswürdigung widerspreche mehrfach und massiv den „logischen Denkgesetzen“ und es seien „denkunmögliche Schlüsse“ gezogen worden, lässt sie ein hinreichend konkretisiertes und substanziiertes Vorbringen vermissen. Auch aus ihrer weiteren Argumentation, dass sie sich nicht auf die Ehe hätte berufen müssen, weil sie ebenso einen Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG erlangen könnte, ist für ihren Prozessstandpunkt nichts zu gewinnen. Aufgrund der im Anwendungsbereich des NAG bestehenden strengen Antragsbindung (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/22/0228, Rn. 10, mwN) war vom Verwaltungsgericht ausschließlich zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG erfülle. Dies ist jedoch-aufgrund des vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Vorliegens einer Aufenthaltsehe-nicht der Fall.
6.1. Die Revisionswerberin macht weiters geltend, der Schutz des Art. 8 EMRK werde durch den Willen des Fremden zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft „in Zukunft“ in Österreich ausgelöst. Entscheidend für das Vorliegen eines schutzwürdigen Familienlebens und damit einer Ehe sei die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei. Es fehlten Feststellungen und eine entsprechende Sachverhaltsermittlung hinsichtlich des Willens der Revisionswerberin, in Zukunft eine Ehe im Bundesgebiet zu führen.
6.2. Mit diesem Vorbringen nimmt die Revisionswerberin erkennbar auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bezug, wonach das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts oder Wohnsitzes von Ehegatten nicht per se zur Annahme führen könne, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK. Dies ergebe sich-so die betreffende Judikatur-schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet habe, bedürfe es doch gerade dazu des angestrebten Aufenthaltstitels. Entscheidend sei daher die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177, mwN).
Die Revisionswerberin blendet in ihrem Vorbringen allerdings aus, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich ergibt, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass zwischen den Eheleuten ein der Ehe entsprechendes Familienleben in Österreich nicht entfaltet werden soll. Eine nähere Darstellung anhand welcher konkreten zusätzlich zu treffenden Feststellungen gegenteilige Schlüsse zu ziehen gewesen wären, ist den Ausführungen in der Revision nicht zu entnehmen (vgl. zur Notwendigkeit, die Relevanz behaupteter Verfahrensfehler in konkreter Weise schon in der Zulässigkeitsbegründung darzulegen, etwa VwGH 16.2.2026, Ra 2026/20/0039, Rn. 38, mwN).
7. Insgesamt werden daher in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2020/22/0089, Pkt. 6., mwN) keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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