Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, in der Revisionssache 1. der M B, 2. des mj. H H und 3. der mj. H H, alle vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Februar 2025, VGW 151/085/12102/2024, VGW 151/085/12255/2024 und VGW151/085/12258/2024, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren und Zurückweisung von Anträgen auf Aufenthaltskarte sowie Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Die Revisionswerber sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der im August 2008 im Herkunftsstaat geborenen Drittrevisionswerberin und des im November 2017 in Österreich geborenen Zweitrevisionswerbers.
2.1. Die Erstrevisionswerberin war zunächst im Herkunftsstaat mit F H, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, verheiratet, der auch der Vater des Zweitrevisionswerbers und der Drittrevisionswerberin ist. Diese Ehe wurde im September 2014 geschieden.
2.2. Im Jänner 2016 schloss die Erstrevisionswerberin (erstmals) die Ehe mit Z B, einem Staatsangehörigen von Kroatien, der sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübte. Unter Berufung auf diese Ehe beantragte sie für sich und die Drittrevisionswerberin am 5. Februar 2016 beim Landeshauptmann von Wien (Behörde) jeweils die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Dem Antrag wurde durch Ausstellung der Karten am 18. März 2016 (gültig ab 9. Februar 2016) stattgegeben.
Im Juni 2017 wurde die Ehe der Erstrevisionswerberin mit Z B einvernehmlich geschieden.
2.3. Im September 2017 schloss die Erstrevisionswerberin neuerlich die Ehe mit F H.
In der Folge beantragten die Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“, wobei die betreffenden Verfahren von der Behörde zuletzt eingestellt wurden. Zudem wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet, wobei im Zuge dessen die Ausweisung der Erstund der Drittrevisionswerberin rechtskräftig ausgesprochen wurde und auch gegen den Zweitrevisionswerber (im Zuge der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005) eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Revisionswerber blieben dessen ungeachtet in Österreich.
Im September 2021 wurde auch diese Ehe der Erstrevisionswerberin mit F H geschieden.
2.4. Im März 2022 schloss die Erstrevisionswerberin abermals die Ehe mit Z B. Unter Berufung auf diese Ehe beantragte sie am 18. August 2022 für sich und den Zweirevisionswerber sowie die Drittrevisionswerberin jeweils die Ausstellung einer Aufenthaltskarte.
Im Jänner 2023 verständigte die Behörde die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG vom begründeten Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe der Erstrevisionswerberin mit Z B.
Nach Erhebungen berichtete die LPD Wien im Mai 2023, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.
3.1. Mit Bescheid vom 24. Juli 2024 sprach die Behörde schließlich in Ansehung der Erstrevisionswerberin aus, dass das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund ihres Antrags vom 5. Februar 2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe von Amts wegen wieder aufgenommen werde und das Verfahren in den Stand vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 18. März 2016 zurücktrete sowie dass ihre Anträge vom 5. Februar 2016 und 18. August 2022 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 iVm Abs. 7 NAG zurückgewiesen würden und festgestellt werde, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
Gleichlautende Aussprüche tätigte die Behörde mit Bescheid vom 14. August 2024 in Ansehung der Drittrevisionswerberin.
Mit weiterem Bescheid vom 14. August 2024 sprach die Behörde in Ansehung des Zweitrevisionswerbers aus, dass sein Antrag vom 18. August 2022 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß §§ 54 iVm 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG mangels Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgewiesen werde.
3.2. Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber jeweils Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, die Erstrevisionswerberin sei keine Aufenthaltsehe mit Z B eingegangen.
4.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im Bescheid betreffend den Zweitrevisionswerber die Wortfolge „mangels Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zurückgewiesen“ durch die Wortfolge „zurückgewiesen und festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen“ ersetzt werde.
Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4.2. Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, die Erstrevisionswerberin habe eine Aufenthaltsehe mit Z B geschlossen. Zwischen den beiden sei kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt worden und ein solches auch nicht beabsichtigt gewesen, vielmehr sei die zweimalige Eheschließung bloß zu dem Zweck erfolgt, den Revisionswerbern ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und der Erstrevisionswerberin den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. Die Erstrevisionswerberin habe sich bei der Antragstellung (für sich und die Drittrevisionswerberin) am 5. Februar 2016 mit Irreführungsabsicht auf die vorgetäuschte Ehe mit Z B gestützt und hierdurch die Ausstellung der Aufenthaltskarten erschlichen, sodass die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG erfüllt seien. Ebenso habe sie sich bei der weiteren Antragstellung (für alle drei Revisionswerber) am 18. August 2022 mit Täuschungsabsicht auf die Ehe mit Z B berufen, um die Ausstellung von Aufenthaltskarten zu erwirken. Die betreffenden Anträge vom 5. Februar 2016 (in den wiederaufgenommenen Verfahren) und vom 18. August 2022 seien daher aufgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 54 Abs. 1 iVm Abs. 7 NAG zurückzuweisen und zudem festzustellen (gewesen), dass die Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fielen.
5.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, in deren (nachstehend unter Pkt. 7. wiedergegebenen) Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet wird.
5.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
6. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von einer Aufenthaltsehe ausgegangen, weil die Erstrevisionswerberin den alkoholabhängigen und gewalttätigen F H zunächst verlassen und Z B geheiratet habe, nach der Scheidung von diesem erneut F H geheiratet habe, sich dann abermals habe scheiden lassen und neuerlich den ebenso alkoholabhängigen und sexuell untreuen Z B geheiratet habe. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete jedoch in ständiger Rechtsprechung, dass „Gewaltbereitschaft und Alkoholabhängigkeit kein Hindernis für das Eingehen einer sexuellen Paarbeziehung“ seien. Laut einer Studie wählten Frauen „sogar eher sportlichmuskulöse, dabei aber auch unordentliche, draufgängerische Männer“ und zögen diese „ordentlichen, fürsorglichen und intellektuell anspruchsvollen Männern“ vor. Zudem hätten Wissenschaftler analysiert, dass es „den menschlichen Instinkten“ entspreche, „sich einen ‚testosteronstrotzenden‘ Mann als Partner und Vater gemeinsamer Kinder [zu] nehmen“, weil dieser die Familie „in der Urzeit des Menschen besser vor wilden Tieren und Naturgefahren schützen konnte“. Die Vaterschaft eines solchen Mannes werde instinktiv auch deshalb angestrebt, weil „derartige Nachkommenschaft unterbewusst als ‚gesünder‘ und ‚robuster‘ in einer urzeitlichen Umgebung empfunden“ werde. Folglich sei es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig, bloß „anhand von Alkoholkonsum oder Draufgängertum“ auf das Nichtbestehen eines Ehelebens nach Art. 8 EMRK zu schließen. Auch würden viele Kinder „in Haushalten mit alkoholabhängigen, ehebrecherischen Eltern aufwachsen“ und dürfe das Bestehen solcher Ehen nicht geleugnet werden. Indem das Verwaltungsgericht dies alles verkannt habe, verstoße es gegen die vorgenannte Rechtsprechung.
Ferner weiche das Verwaltungsgericht von der Judikatur insofern ab, als es übersehe, dass es „völlig normal und nicht zu beanstanden“ sei, wenn sich „eine Frau in aufrechter Ehe das Recht ausbedingt, mit einem anderen Mann als ihrem Ehegatten Kinder zu zeugen“. Der Verwaltungsgerichtshof anerkenne das „Recht der Frau, unterschiedliche Männer für die ‚soziale‘ und die ‚biologische‘ Vaterrolle zu wählen“. Zudem dürfe es „Patchworkfamilien“ geben, wo mehrere Männer gleichzeitig einen Bezug zu den Kindern hätten. Insofern sei „das überkommene und im Übrigen seit jeher realitätsfremde Familienbild der Stammfassung des ABGB, wo es nur einen Vater und eine Mutter (mit identer sozialer und biologischer Aufgabe geben sollte) abgelöst“. Die „Moralvorstellungen der Religion und der bürgerlichen Prüderie des 19. Jahrhunderts“ hätten bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK „in einer demokratischen Gesellschaft westeuropäischer Prägung keine absolute Verbindlichkeit mehr.“ Indem das Verwaltungsgericht die Zeugung des Zweitrevisionswerbers mit einem anderen Mann während aufrechter Ehe mit Z B als Beleg gegen das Bestehen eines Ehelebens auffasse, habe es daher gegen die vorgenannte Rechtsprechung verstoßen. Es bedürfe „eines Ordnungsrufs“ des Verwaltungsgerichtshofs an die Verwaltungsgerichte, dass „in Österreich des 21. Jahrhunderts ein Eheleben im Sinn des Art. 8 EMRK auch bei einer ‚Ehe zu dritt‘ möglich“ sei und „Eheleute (auch Frauen!) das Recht haben, sich für eine polygame Beziehungsform zu entscheiden“.
8.1. Soweit sich die Revisionswerber mit dem soeben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen auf eine Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berufen, ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofsdarzulegen, von welcher Judikatur ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein solle (vgl. etwa VwGH 13.8.2024, Ra 2022/10/0185, Rn. 9, mwN). Dabei ist von der revisionswerbenden Partei insbesondere auch konkret darzutun, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem einer ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist (vgl. etwa VwGH 23.3.2021, Ra 2021/11/0043, Rn. 7, mwN).
8.2. Diesen Begründungserfordernissen wird fallbezogen mit dem oben aufgezeigten Zulässigkeitsvorbringen nicht im Ansatz entsprochen. Die Revisionswerber behaupten zwar ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in mehreren Punkten, beschränken sich jedoch mit ihren im Wesentlichen aus sozialanthropologischen und gesellschaftspolitischen Betrachtungen bestehenden Ausführungen auf ein bloß allgemeines und pauschales Vorbringen, ohne unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung konkret darzulegen, auf welche Judikatur sie sich im Einzelnen beziehen.
8.3. Die Revision erweist sich daher schon aus diesem Grund als nicht gesetzmäßig ausgeführt und nicht zulässig.
9.1. Soweit sich die Revisionswerber mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen der Sache nach auch gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach von einer Aufenthaltsehe zwischen der Erstrevisionswerberin und Z B auszugehen sei, wenden, ist ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ebenso nicht zu sehen.
9.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Judikatur als Rechtsinstanz zur Überprüfung der (freien) Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen. Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Beurteilung der Fragen geht, ob die Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden und ob die angestellten Erwägungen schlüssig im Sinn ihrer Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut sind (vgl. etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2023/22/0011, Pkt. 7.2., mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die diesbezügliche Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 24.8.2023, Ra 2020/22/0128, Pkt. 8.2., mwN). Eine in diesem Sinn vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung ist zudem in der Zulässigkeitsbegründung mit einem entsprechend konkretisierten und substantiierten Vorbringen aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 26.6.2025, Ra 2022/17/0195, Pkt. 5.2., mwN).
9.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nach den soeben aufgezeigten Kriterien stand. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen zum zweimaligen Eingehen einer Aufenthaltsehe zwischen der Erstrevisionswerberin und Z B nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (samt Vernehmung der Erstrevisionswerberin und des Z B sowie einer weiteren Zeugin) auf Basis der abgelegten Beweisaussagen und der sonstigen Beweisergebnisse (vor allem auch des polizeilichen Erhebungsberichts vom Mai 2024 und der niederschriftlichen Vernehmungen durch die Behörde im Juni 2024) und nahm insofern eine eingehende und schlüssige Beweiswürdigung vor. Es setzte sich dabei mit sämtlichen Beweisergebnissen gründlich auseinander und nahm insbesondere unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung von den Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks eine eingehende Würdigung vor. Es gelangte dabei fallbezogen jedenfalls nicht unvertretbar zum Ergebnis, dass die Angaben der Erstrevisionswerberin und des Z B (etwa zum Kennenlernen, zu den Umständen der Eheschließungen, zum angeblichen Eheleben [vor allem zum Zusammenwohnen], zu den Gründen für die Scheidung und neuerliche Heirat etc.) in zahlreichen Punkten als widersprüchlich, unstimmig bzw. unzuverlässig und daher als nicht glaubwürdig zu erachten seien, sodass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. Im Hinblick darauf stellte jedoch das Verwaltungsgericht die für die Beweiswürdigung maßgebenden als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens gewonnenen Erwägungen nachvollziehbar und schlüssig dar.
Dem vermag die Revision mit ihrem oben wiedergegebenen nicht entsprechend konkretisierten und substantiierten Vorbringen nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
9.4. Demzufolge begegnet auch die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.
10. Insgesamt wird daher in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 12. Dezember 2025
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