Ra 2020/22/0089 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dass die Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht unmittelbar jenen Aufenthalt betrifft, in den die zulässige Inlandsantragstellung fällt, sondern einen nachfolgenden (weiteren) Aufenthalt, steht der Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 nicht entgegen (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126, wonach auch ein solcher Aufenthalt nach einer vorangehenden Inlandsantragstellung den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 verwirklichen kann). Der Zusammenhang mit der zulässigen Inlandsantragstellung erlischt nämlich erst mit Abschluss des so eingeleiteten Titelverfahrens (vgl. VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460).