Dass die Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht unmittelbar jenen Aufenthalt betrifft, in den die zulässige Inlandsantragstellung fällt, sondern einen nachfolgenden (weiteren) Aufenthalt, steht der Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 nicht entgegen (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126, wonach auch ein solcher Aufenthalt nach einer vorangehenden Inlandsantragstellung den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 verwirklichen kann). Der Zusammenhang mit der zulässigen Inlandsantragstellung erlischt nämlich erst mit Abschluss des so eingeleiteten Titelverfahrens (vgl. VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460).
Rückverweise