Der aus der Ausstellung eines gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" folgende rechtmäßige Aufenthalts der Fremden bewirkte - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus - die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, demzufolge insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 21.6.2022, Ra 2022/22/0058).
Rückverweise