Auf die durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegenstandslos gewordene Rückkehrentscheidung, die damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, kann rechtens weder eine Abschiebung gestützt werden noch können hieraus andere für die Fremde nachteilige Rechtsfolgen entstehen. Dasselbe gilt für den durch die Gegenstandslosigkeit gleichfalls aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen feststellenden Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005. Dazu kommt, dass dieser Ausspruch für sich genommen keinen Titel für die Vornahme einer Abschiebung bildet. Ein von dieser Rechtslage abweichendes Vorgehen von Behörden wäre rechtswidrig und somit im entsprechenden Verfahren zu bekämpfen.
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