Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Z B, vertreten durch Mag. Benedikt Suhsmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. April 2022, W105 2253195 1/2E, betreffend Erlassung eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. April 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der die mit Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. März 2022 insbesondere erlassene Rückkehrentscheidung nicht bekämpfenden Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen das mit Spruchpunkt II. erlassene Einreiseverbot insoweit statt, als die Befristung des Einreiseverbotes von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt III. des genannten Bescheides gerichtete Beschwerde ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG ferner aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen wendet sich die gegenständliche, am 2. August 2022 eingebrachte außerordentliche Revision, mit der der Sache nach ausschließlich das Einreiseverbot bekämpft wird.
3 Den mit einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister übereinstimmenden Feststellungen des BVwG zufolge ist der Revisionswerber am 9. März 2022 freiwillig in seinen Herkunftsstaat ausgereist.
4 Mit Schreiben vom 11. September 2024 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Die Frist des einjährigen Einreiseverbotes habe nämlich gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des 9. März 2022 begonnen und am 10. März 2023 geendet. Es sei davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers mehr bestanden habe.
5 Der Revisionswerber bestätigte diese Annahme in seiner Stellungnahme vom 13. September 2024.
6 Im Sinne des in Rn. 4 wiedergegebenen Vorhalts war die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, da das bekämpfte Einreiseverbot mit dem Ablauf seiner Dauer keine Wirkung mehr entfalten konnte und das Rechtsschutzinteresse somit nachträglich weggefallen ist (vgl. VwGH 21.3.2024, Ro 2022/21/0009, Rn. 12).
7 Gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz für die Revision zuerkannt wird.
Wien, am 26. September 2024