Rückverweise
Die Gegenstandslosigkeit (das "Erlöschen") einer Rückkehrentscheidung infolge der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden erstreckt sich nicht nur auf diese selbst, sondern auch auf die darauf aufbauenden Aussprüche, etwa nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005.