Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des S S, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 3/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2021, W220 2248230 2/2E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Der 1973 in Österreich geborene Revisionswerber, ein bosnisch herzegowinischer Staatsangehöriger, verfügte durchgehend über Aufenthaltstitel. Zuletzt war ihm nach einer Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG eine bis 22. August 2022 gültige „Rot Weiß Rot Karte plus“ erteilt worden.
2 Mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und verband damit ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bosnien Herzegowina zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2021 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene außerordentliche Revision.
5 Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 teilte der Revisionswerber mit, dass ihm mittlerweile mit Gültigkeit bis 7. April 2025 ein Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ erteilt worden war. Einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zufolge war dieser Aufenthaltstitel am 23. Mai 2023 infolge des rechtzeitigen Verlängerungsantrags vom 8. Juni 2022 ausgestellt worden.
6 Mit Schreiben vom 3. August 2023 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Gelegenheit, sich vor dem Hintergrund der Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ zur Frage zu äußern, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision bestehe. Unter einem wurde auf den Beschluss VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085, Rn. 7/9 und 10, hingewiesen, in dem ausgeführt wurde, dass die aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels resultierende Rechtmäßigkeit des Aufenthalts die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung bewirke. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts stehe nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Werde die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasse das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot, zumal es nach der (insoweit) umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gebe (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15).
7 Eine Äußerung erfolge innerhalb der dafür eingeräumten Frist nicht.
8 Im Sinne des in Rn. 6 wiedergegebenen Vorhalts war die Revision daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
9 Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 12. September 2023
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