Ra 2014/20/0121 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei den Aussprüchen, mit denen
- der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1
AsylG 2005 nicht zuerkannt wird,
- der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8
Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird,
- ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht
erteilt wird,
- eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2
FrPolG 2005 erlassen wird,
- ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht
erteilt wird,
- gemäß § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 festgestellt wird,
dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist,
handelt es sich um von einander rechtlich trennbare Aussprüche. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind (vgl. § 8 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 und Abs. 9 FrPolG 2005), sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (Hinweis E des VfGH vom 27. September 2014, E 54/2014, sowie in diesem Sinn auch die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, und 16. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101). Für die Revision bedeutet dies, dass sie sich hinsichtlich jener Aussprüche, die sich auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten beziehen, als verspätet darstellt. Diese Aussprüche waren nämlich vom Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers nicht umfasst, weshalb insoweit die fristwahrende Wirkung des Verfahrenshilfeantrages nach § 26 Abs. 3 VwGG nicht zum Tragen kommen konnte.