JudikaturVwGH

Ra 2014/20/0121 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2015

Zwar räumen § 55 und § 57 AsylG 2005 auch ein Antragsrecht ein. Jedoch legt das Gesetz fest, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung, ob nach diesen Bestimmungen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). An die derart von Amts wegen vorgenommene Entscheidung können sich - in Abhängigkeit der getroffenen Entscheidung - die rechtlichen Interessen von Rechtsunterworfenen beeinträchtigende oder belastende Rechtsfolgen knüpfen. Wenn der im verfahrensabschließenden Bescheid erfolgte Ausspruch über die Erteilung des amtswegig erteilten Aufenthaltstitels in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Aufenthaltstitel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auszufolgen (§ 58 Abs. 4 AsylG 2005). Andererseits sind Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem AsylG 2005 unter den in § 58 Abs. 10 AsylG 2005 näher genannten Voraussetzungen, die (ua. auch) auf eben bereits zu diesem Gegenstand ergangene Entscheidungen, seien sie auch von Amts wegen getroffen worden - abstellen, als unzulässig zurückzuweisen. Somit kann der Fall eintreten, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 infolge einer vorangegangenen auf amtswegiger Prüfung beruhenden Entscheidung nicht mehr inhaltlich behandelt wird. Daraus ist abzuleiten, dass ungeachtet dessen, dass die Erteilung der hier fraglichen Aufenthaltstitel auch beantragt werden kann, davon auszugehen ist, dass auch in jenem Verfahren, in dem von Amts wegen geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, ein subjektives Recht auf die Erteilung des betreffenden Aufenthaltstitels geltend gemacht und dessen Zuerkennung im Rechtsweg durchgesetzt werden kann (Hinweis E des VfGH 9. Dezember 2014, G 160 - 162/2014, zum Erfordernis der Einräumung von im Rechtsweg durchsetzbarem Rechtsschutz, wenn die behördliche Tätigkeit "auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen" dient).

Rückverweise