JudikaturVwGH

Ra 2014/12/0021 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2015

Es liegt kein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem VwG vor. Die - zu diesem Zeitpunkt auch anwaltlich nicht vertretene - Beamtin hat in ihrer Berufung nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch substanziiertes Sachverhaltsvorbringen und Beweisanbote erstattet. Zu einem diesbezüglichen Antrag war sie - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wahrung ihrer Rechte aus Art. 6 MRK - auch nicht veranlasst, zielte doch die ursprüngliche Berufung auf eine Entscheidung durch die BMF als oberste Administrativbehörde und (noch) nicht auf eine solche durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ab. In einer solchen Situation kann von einem wirksamen Verzicht der Beamtin auf eine sonst gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK gebotene mündliche Verhandlung keinesfalls ausgegangen werden (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049).

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