L521 2276618-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 30.06.2023, Zl. 323 Jv 11/23x, betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides insgesamt zu lauten hat:
„Im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Linz sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die XXXX , zahlungspflichtig ist:
Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 GGG (Bemessungsgrundlage EUR 242.116,00)
die am 29.08.2022 eingebrachte Berufung EUR 9.156,00
Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00
offener Gesamtbetrag EUR 9.164,00
Der Gesamtbetrag ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das Konto des Landesgerichtes Linz, XXXX , unter Angabe des Verwendungszwecks „Gerichtsgebühren zu XXXX “ einzuzahlen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des vor dem Landesgericht Linz zu XXXX geführten zivilgerichtlichen Verfahrens (Grundverfahren). Die beschwerdeführende Partei begehrte in diesem Verfahren – nach Klagseinschränkung – von der beklagten Republik Österreich zuletzt nebst mehreren Feststellungsbegehren die Zahlung von EUR 196.915,28 aus dem Titel der Amtshaftung.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.06.2022 wurden das Leistungs- und die Feststellungsbegehren abgewiesen und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit Schriftsatz vom 29.08.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte unter einem, die Verlängerung der „Frist für die Einreichung der finalen Berufungsschrift um 12 Wochen“.
3. Nachdem die Beibringung von Pauschalgebühr für die am 29.08.2022 eingebrachte Berufung im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens erfolglos blieb, wurde die beschwerdeführende Partei zunächst mit Lastschriftanzeige vom 21.10.2022 und sodann mangels Einzahlung der Pauschalgebühr mit Zahlungsauftrag vom 21.03.2023 unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 242.116,00 zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG für die am 29.08.2022 eingebrachte Berufung von EUR 9.156,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.
4. Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Linz nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den hier angefochtenen Bescheid vom 11.05.2023, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG für die am 29.08.2022 eingebrachte Berufung von EUR 9.156,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung nach auszugsweiser Wiedergabe des Ganges des Grundverfahrens ausgeführt, die von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Berufung sei von dem im Grundverfahren tätigen Gerichten als Berufung behandelt und erledigt worden. Den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung der Berufungsfrist sei von den im Grundverfahren tätigen Gerichten abgewiesen worden. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, wonach sie ihre Berufung „in finaler Version“ erst einreichen werde bzw. sie allenfalls nach Fristverlängerung zum Ergebnis komme, doch keine Berufung zu erheben, erweise sich daher als nicht zielführend. Hinsichtlich des mit der Vorstellung verbunden Antrages auf Gewährung von Zahlungserleichterungen führte der Präsident des Landesgerichtes Linz aus, diesen nach rechtskräftiger Erledigung des gegenständlichen Verfahrens der zuständigen Behörde weiterzuleiten.
5. Gegen den am 06.07.2023 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In ihrem Rechtsmittel bringt die beschwerdeführende Partei vor, die Zivilprozessordnung (ZPO) sehe in unsachlicher Weise und entgegen Art. 6 ERMK keine Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsfrist vor. Dem Verfassungsgerichtshof lägen mehrerer Gesetzesprüfungsanträge in dieser Hinsicht vor, die zur Aufhebung von Bestimmungen der ZPO führen würden. Die gesetzmäßige Folge dessen sei, dass der Oberste Gerichtshof „schlussendlich das Berufungsverfahren für mangelhaft oder sogar nichtig erklärt, ferner feststellt, dass der Fristverlängerungsantrag berechtigt ist, und es dem Kläger daher immer noch offen steht, überhaupt zu entscheiden, ob er Berufung erheben will“. Die Gebührenschuld entstehe jedenfalls erst nach „dieser weiteren Berufung“. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei verpflichtet, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Zahlungserleichterungen sei zudem vorrangig zu behandeln und es hänge die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren davon ab, ob Zahlungserleichterungen gewährt wurden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichte Wien über die beantragten Zahlungserleichterungen sei daher abzuwarten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit der am 21.08.2019 zunächst beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage erhob die beschwerdeführende Partei wider die im Grundverfahren beklagte Republik Österreich Amtshaftungsansprüche in Bezug auf mehrere zivil- und strafgerichtliche Verfahren vor Gerichten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien und des Oberlandesgerichtes Graz sowie in Bezug auf Verfahren vor den Finanzbehörden und staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren. Die beschwerdeführende Partei begehrte zunächst den Zuspruch von EUR 222.014,32 samt Nebenansprüchen und stellte außerdem mehrere (insgesamt mit EUR 50.700,00 bewertete) Feststellungsbegehren.
1.2. Nach teilweiser rechtskräftiger Erledigung des Streitgegenstandes im Verfahren XXXX des nunmehr zuständigen Landesgerichtes Linz und einer Klagseinschränkung umfasste sich das Leistungsbegehren im hier gegenständlichen Grundverfahren XXXX des nunmehr zuständigen Landesgerichtes Linz auf EUR 196.915,28, die Feststellungsbegehren restliche EUR 45.200,00)
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.06.2022, XXXX , wurden die eingangs dargestellten Begehren abgewiesen und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
1.3. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit Schriftsatz vom 29.08.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und erklärte, das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.06.2022 seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger rechtliche Beurteilung sowie sekundärer Feststellungsmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzufechten. Die beschwerdeführende Partei richtete den Antrag an das Berufungsgericht, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Klagebegehen hinsichtlich der Kapitalforderung dem Grunde nach sowie hinsichtlich der Feststellungsbegehren vollumfänglich Folge zu geben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Zuerkennung von Kostenersatz für das Rechtsmittelverfahren begehrt. Darüber hinaus beantragte die beschwerdeführende Partei eine Abänderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sowie bereits eingangs des Berufungsschriftsatzes die Verlängerung der „Frist für die Einreichung der finalen Berufungsschrift um 12 Wochen“.
Das Berufungsinteresse bewertete die beschwerdeführende Partei eingangs mit EUR 242.115,28, sie verzeichnete für die Einbringung der Berufung im Kostenverzeichnis nebst Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz auch Pauschalgebühr von EUR 9.156,00. Im Schriftsatz vom 29.08.2022 tritt die beschwerdeführende Partei dem angefochtenen Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.06.2022 ausführlich auf rechtlicher und sachverhaltsbezogener Ebene entgegen.
1.4. Das Landesgericht Linz wies den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung der „Frist für die Einreichung der finalen Berufungsschrift um 12 Wochen“ mit Beschluss vom 30.08.2022, XXXX , ab. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen das Rechtsmittel des Rekurses und brachte in der Folge einen auf die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der Zivilprozessordnung gerichteten Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. d B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein. Nach Zurückweisung dieses Antrages mit Beschluss des vom 06.12.2022, G 256/2022-10, gab das Oberlandesgericht Linz dem gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 30.08.2022 gerichteten Rekurs mit Beschluss vom 02.01.2023, XXXX , keine Folge und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen ein am 31.12.2023 beim Landesgericht Linz eingebrachtes und als „Rekurs (§ 519 ZPO) und außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel. Mit Beschluss vom 03.02.2023, XXXX , wies das Landesgericht Linz das Rechtsmittel zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs. 2 Z. 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei und ein Rekurs auch nicht auf § 519 ZPO gestützt werden könne. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 14.03.2023, XXXX , neuerlich keine Folge und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.
1.5. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.02.2023, XXXX , wurde der gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.06.2022 erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt hingegen Folge gegeben und die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteiles vom 22.06.2022 dahingehend abgeändert, dass die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der nunmehr mit EUR 7.143,50 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz verpflichtet wurde. Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht in Bezug auf näher bestimmte Anlassverfahren für nicht zulässig und im darüber hinausgehenden Ausmaß für jedenfalls unzulässig.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit beim Landesgericht Linz eingebrachtem Schriftsatz vom 09.05.2023 außerordentliche Revision und beantragte unter einem die Gewährung von Verfahrenshilfe „für die Vertretung durch einen Anwalt sowie ferner .. für Gerichtsgebühren“ sowie die „Fristverlängerung für die Erhebung der Revision um 12 Wochen ab Zustellung der Bewilligung“. Die bezughabenden Verfahren sind noch anhängig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 323 Jv 11/23x des Präsidenten des Landesgerichtes Linz sowie des Grundverfahrens XXXX des Landesgerichtes Linz.
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung rügt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
3.1.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. c GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr gemäß § 3 Abs. 1 GGG nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Die Pauschalgebühr ist gemäß § 3 Abs. 3 GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende geführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den, das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Im zweit- und drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren sind die Pauschalgebühren § 3 Abs. 4 erster Satz GGG zufolge von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG der Rechtsmittelwerber.
Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).
Der Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 2 GGG unterliegen unter anderem Berufungsverfahren, die Pauschalgebühr beträgt bei einem Berufungsinteresse von EUR 210.000,00 bis EUR 280.000,00 EUR 9.156,00.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die rechtskräftigen Entscheidungen des im Grundverfahren tätigen Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124, jeweils mwN).
3.1.3. Zur Gebührenpflicht von Klagen hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz, der sämtliche Merkmale einer Klage aufweist und den das Gericht als Klage behandelt, mit der Überreichung des Schriftsatzes der Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG unterliegt. Die mangelhafte Form der Klagseinbringung ändert nichts am Eintritt der Gebührenpflicht (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183). Weist ein Schriftsatz sämtliche wesentlichen Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung, Urteilsbegehren und Unterschrift des Klägers), so handelt es sich – auch wenn der Schriftsatz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe umfasst – nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern eine (allenfalls mangelhafte) gebührenpflichtige Klage (VwGH 18.03.2013, Zl. 2010/16/0082).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind darüber hinaus sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. So bindet etwa die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich um ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren oder um eine Berufung handelt, das Justizverwaltungsorgan (VwGH 18.03.2013, Zl. 2010/16/0161 mwN, zur Berufung VwGH 16.12.1999, Zl. 99/16/0406).
3.2. In der Sache:
3.2.1. Die beschwerdeführende Partei hat mit im Grundverfahren eingebrachtem Schriftsatz vom 29.08.2022 das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.06.2022, XXXX , erhoben. Der Schriftsatz vom 29.08.2022 weist ausweislich der Feststellungen sämtliche Merkmale einer Berufung auf und es wird in der Beschwerde dazu auch ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei „eine Berufung … eingebracht“ habe.
Die Berufung wurde – nach rechtskräftiger Erledigung der mit der Berufung verbundenen Antrages auf Verlängerung der „Frist für die Einreichung der finalen Berufungsschrift um 12 Wochen“ von den im Grundverfahren tätigen Gerichten als solche behandelt und seitens des Oberlandesgerichtes Linz mit Urteil vom 27.02.2023, XXXX , einer meritorischen Entscheidung zugeführt.
Im Hinblick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass der Schriftsatz vom 29.08.2022 sämtliche Merkmale einer Berufung aufweist und im Besonderen den Anforderungen des § 468 der Zivilprozessordnung entspricht. Der Schriftsatz vom 29.08.2022 wurde von den im Grundverfahren tätigen Gerichten als Berufung behandelt, sodass für das Gebührenverfahren bindend feststeht, dass der Schriftsatz vom 29.08.2022 eine Berufung im Sinn des TP 2 GGG darstellt.
3.2.2. Mit der Überreichung der Berufung ist somit ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG entstanden, zumal gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Überreichung des Schriftsatzes maßgeblich ist (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN). Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 2. Fall GGG die beschwerdeführende Partei als Rechtsmittelwerber. Ein Fall persönlicher Gebührenfreiheit liegt nicht vor, zumal der beschwerdeführenden Partei der Aktenlage nach für die Einbringung der Berufung (schon mangels eines dahingehenden Antrages) keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
Die Bemessungsgrundlage beträgt – ausgehend von dem auf der ersten Seite des Berufungsschriftsatzes angegebenen Berufungsinteresse von EUR 242.115,28 und unter Heranziehung der Rundungsvorschrift des § 6 Abs. 2 GGG – EUR 242.116,00. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr im Betrag von EUR 9.156,00.
Da die Einziehung der geschuldete Pauschalgebühr vom im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegten Einziehungskonto fehlgeschlagen ist und die Pauschalgebühr auch nicht anderweitig beigebracht wurde, musste gemäß § 6a Abs. 1 GEG ein Zahlungsauftrag erlassen werden. Die beschwerdeführende Partei ist daher nach dieser Gesetzesstelle zur Zahlung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 verpflichtet.
3.2.3. Die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 9.156,00 für die am 29.08.2022 eingebrachte Berufung im Weges des angefochtenen Bescheides stellt sich somit ebenso wie die Festsetzung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG als rechtmäßig dar.
Die in der Beschwerde dagegen vorgebrachte Argumentation zeigt keine Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung auf. Da die beschwerdeführende Partei – entgegen der sie gemäß § 4 Abs. 4 GGG treffenden Verpflichtung, die Pauschalgebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten – die von ihr geschuldete Pauschalgebühr nicht beigebracht hat, ist sie dazu im Wege einer Vorschreibung zu verpflichten. Der zu erlassende Zahlungsauftrag hat § 6a Abs. 1 GEG zufolge kraft Gesetzes eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Für eine Verlängerung der Zahlungsfrist im gegenständlichen Verfahren, das alleine der Festsetzung der nicht beigebrachten Pauschalgebühr dient, besteht keine gesetzliche Grundlage und es ist das dahingehende Vorbringen in der Beschwerde auch nicht schlüssig.
Die vorgeschriebene Zahlungsfrist kann gemäß § 9 Abs. 1 erster Fall GEG auf Antrag des Zahlungspflichtigen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des § 9 GEG verlängert werden. Die beschwerdeführende Partei räumt selbst ein, dass zur Entscheidung über den bezughabenden Antrag der Präsident des Oberlandesgerichts Wien berufen ist. Für eine Verlängerung der Zahlungsfrist im gegenständlichen Verfahren besteht somit kein Raum, da diese Frage von der Sache des Beschwerdeverfahrens nicht umfasst ist.
Der in der Beschwerde erkennbar eingenommene Standpunkt, die Einbringung eines Antrages auf Zahlungserleichterungen stehe einer Festsetzung der Pauschalgebühr grundsätzlich entgegen, findet weder in § 6a GEG Deckung, noch in einer anderen gesetzlichen Vorschrift. § 6a GEG verpflichtet die Justizverwaltungsbehörde vielmehr zur Erlassung eines Zahlungsauftrages, wenn geschuldete Beträge nicht sogleich entrichtet werden oder deren Einziehung erfolglos geblieben ist. Dazu tritt, dass § 9 Abst. 1 GEG (nur) eine Verlängerung der vorgeschriebenen Zahlungsfrist ermöglicht und damit begrifflich explizit an die bereits erfolgte rechtskräftige Vorschreibung einer Zahlungsfrist anknüpft. Die von der beschwerdeführenden Partei intendierte Auslegung, wonach ein Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen der Festsetzung einer Leistungsfrist entgegensteht, würde § 9 Abs. 1 erster Tatbestand GEG den Anwendungsbereich entziehen und ist daher nicht statthaft.
Entsprechendes gilt sinngemäß für die begehrte Stundung der Gerichtsgebühren, zumal § 9 Abs. 1 zweiter Tatbestand GEG eine Stundung nur dann ermöglicht, wenn die Einbringung der Gebührenschuld mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Mit der vollumfänglichen Anfechtung des hier gegenständlichen Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 30.06.2023 bestreitet die beschwerdeführende Partei allerdings jedwede Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach als „verfrüht“. Mit einer (behauptetermaßen) nicht bestehenden Zahlungspflicht kann jedoch schon begrifflich keine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 1 GEG verbunden sein. § 9 Abs. 1 GEG knüpft ausdrücklich an die Einbringung der Gebührenschuld an. Da zufolge der Erhebung der hier gegenständlichen Beschwerde bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde weder dem Grunde, noch der Höhe nach rechtskräftig feststeht, ob bzw. in welchem Ausmaß die beschwerdeführende Partei Gerichtsgebühren zu entrichten hat, kommt eine Einbringung der Gebührenschuld erst nach der Erledigung der erhobenen Beschwerde in Betracht. Einer Stundung oder Nachsicht der Gebühr gemäß § 9 Abs. 1 GEG setzt somit die Feststellung der Gebührenschuld voraus, war der von der beschwerdeführenden Partei angestrebten Gesetzesauslegung den Boden entzieht.
Eine allfällige Säumnis des Präsidenten des Landesgerichtes Linz bei der Weiterleitung von Anträgen der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 AVG ist schließlich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da darüber mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde.
3.2.4. Zu einem Gesetzesprüfungsantrag sieht sich das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht veranlasst, weil die von der beschwerdeführenden Partei beanstandeten Bestimmungen der Zivilprozessordnung betreffend Rechtsmittelfristen im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell sind.
3.2.5. Der Beschwerde kommt zusammenfassend keine Berechtigung zu.
In formaler Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Schließung des Ermittlungsverfahrens nach § 39 Abs. 3 AVG zur Folge hat, dass die Behörde den Bescheid auf Grund des ihr im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts erlassen kann. Die Schließung des Ermittlungsverfahrens erfolgt nach der zitierten Gesetzesstelle durch Verfahrensanordnung. Verfahrensanordnungen sind nicht als Bescheide zu erlassen, sie regeln nur den Gang des Verwaltungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine derartige Verfahrensanordnung auch dann keinen Bescheid darstellt, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2005/17/0186 mwN). Ein abgesondertes Rechtsmittel gegen eine solche Verfahrensanordnung ist gemäß § 63 Abs. 2 AVG nicht zulässig.
Indem die belangte Behörde erst im verfahrensabschließenden Bescheid das Ermittlungsverfahren geschlossen hat – ohne diese Vorgehensweise im angefochtenen Bescheid zu begründen – wurde in Verkennung des Zwecks der Schließung des Ermittlungsverfahrens und entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut bescheidmäßig darüber abgesprochen, sodass Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides im Rahmen einer sprachlichen Neufassung des Spruchs zu entfallen hat. Im Übrigen wird mit der sprachlichen Neufassung des Spruchs zweifelsfrei klargestellt, dass die beschwerdeführende Partei für die angefallene Pauschalgebühr und die Einhebungsgebühr zahlungspflichtig und demgemäß zur Einzahlung des festgesetzten Gesamtbetrages verpflichtet ist. Im angefochtenen Bescheid kommt dies nicht mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung
3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zweifelsfreu aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, allerdings umfasst die Beschwerde kein näheres Vorbringen zur Frage, welcher strittige Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären wäre. Aus der Aktenlage folgt daher, dass eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht erforderlich ist.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind, die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind und die keine besondere Komplexität aufweisen.
3.3.3. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gebührenrechtlichen Einordnung von Prozesshandlungen des Grundverfahrens sowie zur Festsetzung von Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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