Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie Hofrat Dr. Bodis, als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der A, vertreten durch die Lansky, Ganzger, Goeth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. Februar 2022, RV/7103360/2015, betreffend u.a. Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2008 und 2009, Körperschaftsteuer 2008 bis 2010 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2008 bis 2010, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Bei der Revisionswerberin einer in der Pharmabranche (Handel, Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln und diagnostischen Produkten) tätigen Gesellschaft fand in den Jahren 2013 und 2014 eine Außenprüfung betreffend u.a. die Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 statt. Im Bericht über das Ergebnis dieser Außenprüfung wurde u.a. festgehalten, im geprüften Zeitraum seien insbesondere durch Vermittlung einer Gesellschaft, die entsprechende Finanzdienstleistungen erbracht habe (in der Folge: A GmbH) Spekulationsgeschäfte (Optionsgeschäfte) im erheblichen Umfang getätigt worden. Diese Geschäfte hätten nicht zur Absicherung eines Grundgeschäftes gedient, sondern seien ausschließlich in der Hoffnung auf Spekulationsgewinne getätigt worden. Dabei sei das höchstmögliche Risiko eines (Kapital)Verlustes eingegangen worden. Die Geschäfte hätten gemäß § 81 Abs. 1 AktG an den Aufsichtsrat gemeldet werden müssen, was unterlassen worden sei. Die Entscheidung über die Durchführung dieser Geschäfte sei ausschließlich durch den allein zeichnungsberechtigten Vorstand und (damals) Alleinaktionär der Revisionswerberin, Dr. W getroffen worden. Aufgrund dieser Geschäfte habe die Revisionswerberin in Summe über mehrere Jahre hinweg Verluste von rund 2,1 Mio. € erlitten, die sie als Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Es sei fremdunüblich, dass die Revisionswerberin in einer derartigen Situation gegenüber dem Vorstand Dr. W keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe. Die Unterlassung der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche sei rein sozietär bedingt gewesen und führe zu einer entsprechend hohen verdeckten Ausschüttung an Dr. W.
2 Das Finanzamt folgte den Feststellungen im Außenprüfungsbericht und erließ u.a. teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechende Körperschaftsteuerbescheide und Kapitalertragsteuer (KESt) Haftungsbescheide.
3 Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung in deren Begründung im Wesentlichen auf eine Stellungnahme der (damaligen) Großbetriebsprüfung zur Beschwerde verwiesen wurde abgewiesen, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide zum Teil ab (u.a. Körperschaftsteuer und Haftung für KESt jeweils für 2008) und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach weiter aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens im Wesentlichen und soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz zunächst aus, die Revisionswerberin sei eine im Pharmabereich tätige Gesellschaft (zunächst in der Rechtsform einer AG und ab dem Jahr 2021 aufgrund einer Umwandlung in der Rechtsform einer GmbH), an der Dr. W im Ausmaß von 20% beteiligt gewesen sei. Der zweite im Ausmaß von 80% beteiligte Aktionär sei nicht in Erscheinung getreten. Dr. W sei insbesondere bei den Hauptversammlungen für 100% der Aktien „aufgetreten“. Er sei seit dem Jahr 2003 allein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied und zwar bis Mitte 2008 als Alleinvorstand, danach mit einem weiteren kollektiv vertretungsbefugten Vorstandsmitglied. Dem Aufsichtsrat der Revisionswerberin hätten im revisionsgegenständlichen Zeitraum drei Personen angehört, wobei eine davon die Ehegattin von Dr. W gewesen sei.
6Betriebsgegenstand der Revisionswerberin sei nach der Satzung der Handel mit Arzneimitteln und diagnostischen Produkten sowie die Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln und diagnostischen Produkten und darüber hinaus alle Geschäfte, die zur Erreichung dieses Geschäftszweckes notwendig und nützlich erscheinen, wobei Bankgeschäfte nach dem BWG ausdrücklich ausgeschlossen seien.
7 In den Jahren 2008 bis 2010 seien auf Grundlage mehrerer durch den Alleinvorstand Dr. W mit der A GmbH in den Jahren 2004, 2005 und 2008 abgeschlossener „Vermögensverwaltungsverträge“ hochspekulative Optionsgeschäfte über einen beträchtlichen Teil des Eigenkapitals der Revisionswerberin getätigt worden.
8 Nach der Satzung der Revisionswerberin bedürften Investitionen, bei denen die Anschaffungskosten 1 Mio. € im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr 4 Mio. € übersteigen würden, der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates. Die schriftliche Zustimmung des Aufsichtsrates sei nicht eingeholt worden. Ein internes Kontrollsystem zur Früherkennung von Verlusten sei nicht eingerichtet gewesen.
9Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass die Spekulation mit Optionsgeschäften nicht zu den in der Satzung der Revisionswerberin aufgezählten Gegenständen des Unternehmens gehöre. Nach der Satzung seien Bankgeschäfte nach dem Bankwesengesetz (BWG) dazu gehörten auch der in § 1 Abs. 1 Z 7 WAG angeführte „Handel auf eigene Rechnung mit Termin und Optionsgeschäften“ ausdrücklich ausgeschlossen.
10 Zur näheren Ausgestaltung der mit der A GmbH abgeschlossenen „Vermögensverwaltungsverträge“ und der von dieser getätigten Optionsgeschäften führte das Bundesfinanzgericht unter Verweis auf ein im Rahmen eines von der Revisionswerberin gegen die A GmbH geführten Schadenersatzprozesses erstattetes Sachverständigengutachten im Wesentlichen aus, die A GmbH sei berechtigt gewesen, im Namen und auf Rechnung der Revisionswerberin verschiedene Veranlagungen durchzuführen (insbesondere Optionsgeschäfte, Futures und sonstige Finanzinstrumente) und zwar nach Maßgabe einer vereinbarten hochspekulativen vertraglich näher geregelten „Marktstrategie“. Die vom Bundesfinanzgericht näher dargelegte Veranlagungsstrategie der A GmbH sei an sich schon sehr riskant gewesen und das Risiko habe sich nach dem Konkurs von Lehmann Brothers im September 2008 noch stark in einer kaum quantifizierbaren Weise erhöht. Nach den vertraglichen Vereinbarungen habe der Kunde ausdrücklich das mit dieser Art der Veranlagung verbundene hoch spekulative Risiko bis zum Totalverlustrisiko aufgrund der Hebeleffekte sowie durch „Margin Operationen“ und Verpfändung der Werte für kreditfinanzierten Ankauf von Finanzinstrumenten bestätigt und akzeptiert.
11 Im Rahmen dieser Vermögensverwaltungsverträge seien in den Jahren 2008 bis 2010 Optionsgeschäfte im Umfang von rund 9,8 Mio. € getätigt worden, wobei allein auf das Jahr 2008 Optionsgeschäfte im Umfang von rund 9,6 Mio. € entfielen. Das Eigenkapital der Revisionswerberin habe im Wirtschaftsjahr 2007 rund 8,3 Mio. € betragen. Durch diese Optionsgeschäfte seien in den Jahren 2005 und 2008 bis 2010 Verluste und in den Jahren 2006 und 2007 Gewinne erzielt worden. Der in den Jahren 2005 bis 2010 erzielte saldierte Verlust habe rund 2,27 Mio. € betragen.
12 In den Jahresabschlüssen der Revisionswerberin seien diese Geschäfte als zum Umlaufvermögen gehörende Wertpapiere abgebildet worden. Dazu sei in den Lageberichten bzw. im jeweiligen Anhang ausgeführt worden, es handle sich um Aktien bzw. Fondsanteile und als Risikomanagementmaßnahme sei die Überwachung durch eine Finanzberatungsfirma eingerichtet worden.
13 In den Aufsichtsratsprotokollen der verfahrensgegenständlichen Jahre seien das Risiko der Veranlagungen oder das gegen die A GmbH geführte Gerichtsverfahren nicht thematisiert worden, obwohl ansonsten durch den Vorstand sehr detaillierte Berichte zu einzelnen Geschäftsfällen abgegeben worden seien.
14 Im Juni 2009 habe die Revisionswerberin eine Schadenersatzklage gegen die A GmbH eingebracht. Das Klagebegehren sei mit Urteil des Handelsgerichtes vom 9. Dezember 2009 abgewiesen worden. Aus den Entscheidungsgründen ergebe sich im Wesentlichen, der Revisionswerberin sei klar gewesen, dass die A GmbH hoch spekulative Anlagegeschäfte getätigt habe, bei denen das Verlustrisiko nicht lediglich 20% wie von der Revisionswerberin behauptet betragen könne. Von Seiten der A GmbH sei weder zugesagt worden, der mögliche Verlust werde 20% nicht überschreiten, noch sei das Totalverlustrisiko ausgeschlossen worden. Die Revisionswerberin habe sich wissentlich für diese Art der Veranlagung entschieden.
15 Im November 2012 habe die Revisionswerberin mit der A GmbH einen Vergleich dahingehend abgeschlossen, dass die A GmbH einen Betrag in Höhe von 600.000 € zu bezahlen habe und damit alle wechselseitigen Ansprüche erledigt und verglichen seien.
16 Zur rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen zunächst aus, die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 2008 und 2009 sei rechtmäßig, weil erst im Zuge der Außenprüfung die näheren Umstände der Veranlagungen durch die A GmbH hervorgekommen seien.
17 Zur Frage des Bestehens eines Schadenersatzanspruches der Revisionswerberin gegen Dr. Waufgrund der Vorstandshaftung gemäß § 84 AktG führte das Bundesfinanzgericht aus, es handle sich um eine Vorfrage, die im Beschwerdeverfahren selbständig zu beurteilen sei.
18Aus näher genannten Bestimmungen des AktG (insbesondere §§ 70 und 85 AktG) ergebe sich, dass Vorstandsmitglieder die u.a. bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden und nur zum Wohle der Gesellschaft zu handeln hätten bei Verletzung ihrer Obliegenheiten der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet seien, sofern die betreffenden Handlungen nicht auf einem entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung beruhen würden. Die Ersatzpflicht werde nicht durch eine Billigung der Handlung durch den Aufsichtsrat ausgeschlossen. Ein Verzicht der Gesellschaft auf die Ersatzansprüche sei nur eingeschränkt möglich.
19 Ob das Eingehen von Spekulationsgeschäften eine Pflichtverletzung darstelle, sei u.a. nach dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zu beurteilen. Optionsgeschäfte könnten spekulativen Charakter haben, wenn ein zu sicherndes Grundgeschäft fehle.
20 Bei der Revisionswerberin handle es sich um eine typische Familiengesellschaft, deren Alleinvorstand (bis Juni 2008) und wesentlicher Machthaber Dr. W gewesen sei. Obwohl er wie sich erst im Beschwerdeverfahren herausgestellt habe nur 20% der Aktien gehalten habe, sei er bei sämtlichen Hauptversammlungen als alleiniger Aktionärsvertreter aufgetreten. Im dreiköpfigen Aufsichtsrat seien dessen Ehegattin sowie langjährige Vertrauenspersonen eingesetzt gewesen. Die ausgewogene Kompetenz und Machtverteilung der Gesellschaftsorgane der Revisionswerberin könne durch diese Doppelfunktion und familiäre oder persönliche Abhängigkeiten leicht beeinträchtigt werden und es könnten Interessenskollisionen auftreten. Familienaktiengesellschaften seien zwar für den Einfluss persönlicher Verhältnisse der Organwalter der Gesellschaft anfällig, ungeachtet dessen habe aber ein Vorstandsmitglied den gleichen im Gesetz festgelegten Sorgfaltsmaßstab bei der Geschäftsleitung anzuwenden.
21 Es erscheine naheliegend, dass Dr. W mit den hochriskanten Spekulationsgeschäften mit einem Großteil der liquiden Geldmittel der Revisionswerberin nicht die Interessen der Gesellschaft in den Vordergrund gestellt habe, sondern offenbar Eigeninteressen bestimmend gewesen seien.
22 Hätte Dr. W die Optionsgeschäfte aus seinem Privatvermögen getätigt, wären die steuerlichen Auswirkungen aus näher dargelegten Gründen nachteiliger gewesen als bei Verwendung von Betriebskapital der Revisionswerberin. Es spreche vieles dafür, dass der offenkundige Steuervorteil auch seine Handlungsweise mit motiviert habe und er dafür eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft in Kauf genommen habe.
23 Der Einsatz eines großen Teils der liquiden Mittel der Revisionswerberin für die Optionsgeschäfte sei satzungswidrig ohne Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen worden und wäre aufgrund der dargelegten Sorgfaltsverletzungen auch nicht durch eine nachträgliche Billigung des Aufsichtsrates sanierungsfähig gewesen. Auch die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Aktionäre seien bei ihren Entscheidungen in geschäftlichen Belangen an die Treuepflicht gebunden und dürften ihr Ermessen nicht missbrauchen. Selbst bei einer treuwidrig vom Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung erteilten Zustimmung hätte der Vorstand von den das Wohl der Gesellschaft beeinträchtigenden Spekulationsgeschäften Abstand nehmen müssen.
24 Kurzfristige Gewinne mit entsprechend hohem Risiko dienten nicht der dauerhaften Sicherung der Rentabilität des Unternehmens und damit nicht dem Wohle der Gesellschaft. Es liege auch auf der Hand, dass die liquiden Mittel der Revisionswerberin die wie von ihr selbst ausgeführt, mittelfristig für die Forschung hätten verwendet werden sollen in einer dem Gesellschaftsinteresse wesentlich geeigneteren Weise hätten angelegt werden können. Derartige Optionsgeschäfte mit hohem Volumen und Risiko seien zur Erreichung des Gesellschaftszweckes der Revisionswerberin weder notwendig noch nützlich, seien eindeutig außerhalb des satzungsmäßigen Geschäftsgegenstandes gelegen und auch aus diesem Grund pflichtwidrig. Es handle sich zudem eigentlich um einen weiteren Geschäftszweig durch einen regelmäßigen Handel (An und Verkauf) mit Finanzmarktkontrakten (Terminund Optionsgeschäfte), der mit dem ausdrücklichen Ausschluss von „Bankgeschäften nach dem BWG“ in der Satzung der Revisionswerberin in Widerspruch stehen dürfte.
25 Eine grobe Pflichtverletzung durch Dr. W sei auch darin zu sehen, dass dieser die Organisations und Überwachungspflichten verletzt sowie ein mangelhaftes Risikomanagement eingerichtet habe bzw. ein internes Kontrollsystem gar nicht eingerichtet habe. Die konkrete Ausgestaltung des internen Kontrollsystems sei eine inhärent unternehmensspezifische Pflicht des Vorstandes, die er in eigenem Ermessen größen , branchen und situationsadäquat auszufüllen habe. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten u.a. in Bezug auf die Etablierung eines internen Kontrollsystems schuldhaft verletzten, hafteten für den daraus entstandenen Schaden gegenüber der Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen.
26Dr. W habe auch die ihn treffenden Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat (§ 81 AktG) verletzt. Er habe insbesondere entgegen den Satzungsbestimmungen nicht bereits vor Abschluss der Vermögensverwaltungsverträge mit der A GmbH die schriftliche Zustimmung des Aufsichtsrats eingeholt. Ein befragtes Aufsichtsratsmitglied habe angegeben, erst nach Ende des Jahres 2008 von den erzielten Verlusten aus Optionsgeschäften erfahren zu haben. Hätte aber der Aufsichtsrat dem Abschluss derartiger Optionsgeschäfte ausdrücklich schriftlich zugestimmt, hätte er letztlich auch zur Haftung herangezogen werden können.
27 Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes handle es sich um sorgfaltswidrige, unverhältnismäßige Spekulationen des Vorstandsmitgliedes Dr. W, die primär durch dessen Eigeninteressen geleitet gewesen seien und sich nicht am Wohle der Gesellschaft orientiert hätten. Das Verhalten von Dr. W sei dabei nicht nur rechtswidrig, sondern auch grob schuldhaft gewesen und habe unmittelbar zu einem entsprechenden Schaden für die Revisionswerberin geführt.
28 Zur Höhe des entstandenen Schadens führte das Bundesfinanzgericht aus, die im Jahr 2008 erzielten Verluste seien mit den in den beiden Vorjahren erzielten Gewinnen und mit der Zahlung aufgrund des mit der A GmbH abgeschlossenen Vergleichs zu saldieren. Der endgültige Schaden für die Revisionswerberin habe daher 1.487.183,22 € im Jahr 2008, 18.710,41 € im Jahr 2009 und 167.239,98 € im Jahr 2010 betragen.
29 Die Unterlassung der Geltendmachung dieser Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vorstand Dr. W aufgrund seines grob pflichtwidrigen Verhaltenssei in dessen Gesellschafterstellung als wesentlicher Machthaber begründet und führe daher zu einer die Einkünfte der Revisionswerberin erhöhenden verdeckten Ausschüttung in entsprechender Höhe an ihn. Für diese verdeckte Ausschüttung werde die Revisionswerberin als für die KESt Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 zur Haftung herangezogen. Aufgrund dessen seien für die Jahre 2008 bis 2010 auch Anspruchszinsen und Säumniszuschläge in näher angeführter Höhe festzusetzen.
30 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 19. September 2023, E 747/2022 6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
31 Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wendet sich auch die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Das Finanzamt für Großbetriebe erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der es die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragte.
32 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
33Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
34Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
35 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, im vorliegenden Fall seien eine ganze Reihe von Rechtsfragen zu beantworten, hinsichtlich derer eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, und die als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung der Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürften.
36 Dabei gehe es zunächst um die Frage, ob aufgrund des Investitionsverhaltens des Vorstandes ein Schadenersatzanspruch der Revisionswerberin habe entstehen können oder entstanden sei. In diesem Zusammenhang wirft die Revisionswerberin weitere Detailfragen auf, wie etwa nach der bankenaufsichtsrechtlichen Zulässigkeit der Durchführung der Optionsgeschäfte, nach der Notwendigkeit der Einholung einer Aufsichtsratsgenehmigung für diese Geschäfte, nach der Angemessenheit der Ausgestaltung des internen Kontrollsystems der Revisionswerberin sowie nach der Berichterstattung an den Aufsichtsrat.
37Wie die Revisionswerberin eingangs zutreffend darlegt, gründet im vorliegenden Revisionsfall die Annahme einer verdeckten Ausschüttung auf dem Bestehen eines (zivilrechtlichen) Schadenersatzanspruchs der Revisionswerberin gegenüber ihrem Vorstand Dr. W. Bei dieser Frage handelt es sich um eine Vorfrage. Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet, ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer (grundsätzlich) bindenden Entscheidung einer anderen Behörde oder eines Gerichts ist (vgl. VwGH 18.12.2025, Ra 2024/15/0078, mwN).
38Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs. 1 BAOund gemäß § 2a BAO auch das Bundesfinanzgericht berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht dem Erkenntniszugrunde zu legen. Gemäß § 116 Abs. 2 BAO besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden werden, nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Daher besteht keine Bindung der Abgabenbehörden an gerichtliche Entscheidungen in einem Zivilprozess (vgl. VwGH 1.6.2017, Ro 2016/15/0021, mwN).
39Zur Bestimmung des § 116 Abs. 1 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung von Vorfragen als Element des Sachverhaltes in die Begründung des Bescheides (oder der gerichtlichen Entscheidung) aufgenommen werden muss (vgl. VwGH 6.5.2025, Ra 2023/13/0024, mwN).
40 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass dem Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zukommt; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst haben (vgl. etwa VwGH 26.5.2023, Ro 2020/13/0006, mwN).
41 Das Bundesfinanzgericht hat das Vorhandensein eines Schadenersatzanspruchs der Revisionswerberin gegenüber ihrem Vorstand Dr. W mit ausführlicher Begründung und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie auf das facheinschlägige Schrifttum bejaht. Es hat dazu insbesondere ausgeführt, dass Dr. W bei der Beauftragung der A GmbH mit dem Abschluss der Optionsgeschäfte im Namen und auf Rechnung der Revisionswerberin im Hinblick auf die nähere Ausgestaltung dieser Geschäfte, den Wert der Transaktionen im Verhältnis zum Eigenkapital der Revisionswerberin und auf das damit verbundene Risikogegen deren Satzung verstoßen und entgegen den Bestimmungen des AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters schuldhaft nicht eingehalten habe. Dr. W habe den Aufsichtsrat nicht informiert und keine schriftliche Zustimmung zum Abschluss derartiger Geschäfte eingeholt, seine Organisations und Überwachungspflichten verletzt, ein mangelhaftes Risikomanagement an den Tag gelegt und die Einrichtung eines internen Kontrollsystems unterlassen. Dadurch habe er nicht zum Wohle der Gesellschaft gehandelt, sondern eigene näher dargelegte Interessen verfolgt und dafür eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft in Kauf genommen.
42 Die Revisionswerberin kann nicht aufzeigen, dass dem Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung dieser Frage eine krasse Fehlentscheidung unterlaufen wäre. Das ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
43 Dass der Verzicht auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gegenüber einem an der Gesellschaft beteiligten Vorstandsmitglied als verdeckte Ausschüttung anzusehen ist was die Revisionswerberin mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen allem Anschein nach als fraglich ansieht entspricht der Systematik des Rechtsinstruments der verdeckten Ausschüttung und steht auch im Einklang mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa VwGH 24.9.2008, 2008/15/0110; 26.4.2006, 2004/14/0066, jeweils mwN; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 30.5.1989, 88/14/0111, zum Verzicht auf die Einforderung abgereifter vereinbarter Zinsen gegenüber dem Gesellschafter; ebenso BFH 11.1.2011, I B 87/10, mwN, wonach eine verdeckte Ausschüttung auch darin liegt, dass die Kapitalgesellschaft es aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, unterlässt, eine Forderung gegen ihren Gesellschafter einzuklagen und ggf. zu vollstrecken; vgl. auch BFH 11.2.1987, I R 177/83, BStBl. 1987 II 461). Dies gilt ebenso für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung verzichtet; diesfalls liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor (vgl. VwGH 25.9.2012, 2008/13/0241, mwN). Dass die Schadenersatzforderung der Revisionswerberin bei Ergreifung von (fremdüblichen) Eintreibungsmaßnahmen gegenüber Dr. W zum Teil oder zur Gänze nicht hätte eingebracht werden können, wird in der Revision nicht behauptet (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.5.1998, 94/14/0042).
44 Soweit die Revisionswerberin ausführt, die angefochtene Entscheidung adressiere die Frage, ob die Vornahme von Veranlagungen dazu führen könne, dass bei Verwirklichung des Veranlagungsrisikos die steuerliche Abzugsfähigkeit verloren gehe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht nicht die Abzugsfähigkeit der Veranlagungsverluste verneint hat. Es hat vielmehr die Unterlassung der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch die Revisionswerberin in Höhe der erzielten (Netto )Verluste als verdeckte Ausschüttung eingestuft.
45 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Ergebnis weiters vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die angenommene verdeckte Ausschüttung nur dem vom Bundesfinanzgericht „als relevant“ herausgegriffenen Vorstandsmitglied Dr. W zugerechnet werden könne, obwohl dieser nur einer von mehreren Aktionären gewesen sei. Diese „alineare Annahme“ einer verdeckten Ausschüttung stelle „einen neuartigen rechtlichen Ansatz“ dar.
46 Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin allerdings, dass durch die Nichtgeltendmachung des Schadenersatzanspruches gegenüber Dr. W alleine bei ihm eine Vermögensmehrung somit eine Bereicherung zulasten der Gesellschafteingetreten ist (vgl. erneut VwGH 25.9.2012, 2008/13/0241, mwN, wonach es für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter darauf ankommt, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist). Die Höhe seiner Beteiligung an der Revisionswerberin ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz (anders allenfalls bei Mehrgewinnen, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben; vgl. etwa VwGH 14.12.2005, 2002/13/0022, mwN). Im Übrigen würde die Revisionswerberin unabhängig davon, welchen Gesellschaftern die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen wäre, gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 für die unterlassene Einbehaltung und Abfuhr der auf den Gesamtbetrag der verdeckten Ausschüttung entfallenden Kapitalertragsteuer haften.
47 Die weiteren Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage der Zuordnung von Finanzgeschäften zur betrieblichen Sphäre einer Gesellschaft und einen daraus folgenden von ihr georteten Widerspruch in der Begründung des Bundesfinanzgerichtes, soweit es auf die privaten Motive des Dr. W Bezug nimmt, gehen im Ergebnis an der Sache vorbei. Die vom Bundesfinanzgericht angenommenen privaten Interessen des Dr. W für seine Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss der verfahrensgegenständlichen Optionsgeschäfte führen nicht dazu, dass diese Geschäfte dem „notwendigen Privatvermögen“ des Dr. W zuzuordnen wären.
48Wenn die Revisionswerberin weiters Begründungsmängel geltend macht, ist ihr zu entgegnen, dass ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa VwGH 27.3.2024, Ra 2021/13/0147, mwN). Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem angefochtenen Erkenntnis geht in einer die Rechtsverfolgung und die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Weise ausreichend klar hervor, von welchem Sachverhalt das Bundesfinanzgericht ausgeht, aufgrund welcher Erwägungen es zur Ansicht gelangte, dass dieser Sachverhalt vorliege, und wie dieser Sachverhalt nach Meinung des Bundesfinanzgerichtsrechtlich zu beurteilen ist. Anzumerken ist auch, dass entgegen der Annahme der Revisionswerberin das Bundesfinanzgericht im geführten Beschwerdeverfahren nicht das VwGVG, sondern zu Rechtdie BAO angewendet hat (vgl. § 2a BAO; siehe dazu ausführlich VwGH 19.2.2025, Ra 2024/13/0081, mwN).
49Abschließend bringt die Revisionswerberin vor, die angefochtene Entscheidung sei mit zahlreichen, die Zulässigkeit der Revision begründenden Verfahrensmängeln belastet (u.a. Unterlassung der Ermittlungstätigkeit, Ignorieren des Parteienvorbringens, Aktenwidrigkeit, fehlende Feststellungen). Das dazu erstattete Vorbringen ist allerdings rein abstrakt und ohne Bezugnahme auf den konkreten Revisionsfall. Die Revisionswerberin legt weder dar, welche konkreten Feststellungen bzw. Ermittlungstätigkeiten unterlassen worden seien, in welchen konkreten Punkten Feststellungen aktenwidrig seien, oder welche Vorbringen ignoriert worden seien, noch zeigt sie die Relevanz dieser vorgeblichen Verfahrensmängel auf (zu dieser Voraussetzung siehe etwa VwGH 9.10.2025, Ra 2024/13/0130, mwN).
50 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2026
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