JudikaturVwGH

Ra 2024/13/0130 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. August 2024, Zl. RV/7100262/2023, betreffend u.a. Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2015 (mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch die KPMG Niederösterreich GmbH, Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft in Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Im Jahr 2015 verkaufte die mitbeteiligte Partei mehrere Mietzinshäuser ohne Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 (unecht steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994). Darunter befand sich auch die revisionsgegenständliche Liegenschaft E.

2 Hinsichtlich aller veräußerten Liegenschaften, außer der Liegenschaft E, wurden im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2015 Vorsteuerberichtigungen vorgenommen.

3Mit Schreiben vom 16. März 2016 teilte die Mitbeteiligte dem Finanzamt zur Umsatzsteuervoranmeldung 12/2015 mit, dass bei der Liegenschaft E eine einmalige, umfangreiche Sanierung zur Stützung des Fundaments vorgenommen worden sei, da dieses nicht sachgerecht errichtet worden sei. Eine Berichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 sei iHv 104.985,20 € hinsichtlich anderer Liegenschaften vorgenommen worden, da im Rahmen eines Verkaufs mehrerer Mietzinshäuser ohne „Option zur Umsatzsteuer“ gemäß § 6 Abs. 1 UStG 1994 die Vorsteuer aus Großreparaturen zu korrigieren gewesen sei. Ebenso teilte die Mitbeteiligte mit, dass sich nach ihrer Rechtsauffassung trotz des unecht steuerbefreiten Verkaufs hinsichtlich der dargestellten Sanierungsmaßnahmen betreffend die Liegenschaft E keine Verpflichtung zur Vornahme einer Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs. 10 UStG 1994 ergeben würde.

4 In ihrer Umsatzsteuererklärung 2015 erklärte die Mitbeteiligte die bereits in der Offenlegung vom 16. März 2016 dargestellte Vorsteuerberichtigung hinsichtlich aller Liegenschaften. Eine Vorsteuerberichtigung hinsichtlich der Liegenschaft E nahm sie nicht vor. Der Umsatzsteuerbescheid erging am 17. Juni 2016 erklärungsgemäß.

5 In weiterer Folge wurde die Mitbeteiligte zur Beantwortung von Ergänzungsersuchen hinsichtlich der Liegenschaft E aufgefordert.

6 Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2021 nahm das Finanzamt das Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 2015 wieder auf und setzte die Umsatzsteuer neu fest.

7 Zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, erst durch zwei Vorhalteverfahren nach Erlassung des Erstbescheides seien ihm nachträglich Umstände für die Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhaltes zugänglich gemacht worden (insb. zum Zustand des Mauerwerks der Liegenschaft E und zu Art und Umfang der durchgeführten Sanierungsarbeiten). Somit habe das Finanzamt erst nach Erlassung des Erstbescheides zur Umsatzsteuer 2015 Kenntnis von Umständen erlangtnämlich, dass die getätigten Arbeiten dergestalt gewesen seien, dass eine Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 durchzuführen gewesen sei die einen im Spruch anders lautenden Umsatzsteuerbescheid herbeiführen würden.

8 Erst im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung sei dem Finanzamt die Höhe der Grundstücksumsätze aller Liegenschaften (9.213.150 €) bekannt geworden. Der Spruch des Erstbescheides sei demnach unrichtig gewesen, da die steuerbaren Umsätze nicht, wie in der Umsatzsteuererklärung angegeben, 2.629.939,66 €, sondern 11.843.089,66 € betragen hätten.

9 Gegen diese Bescheide erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde.

10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht (BFG) der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2015 Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 wurde als gegenstandslos erklärt.

11Das BFG führte aus, dass die in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen an der Liegenschaft E den Berichtigungstatbestand des § 12 Abs. 10 UStG 1994 erfüllt hätten, weil es sich um eine Großreparatur gehandelt habe. Allerdings seien der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides bereits alle Sachverhaltsumstände bekannt gewesen, um zu dieser rechtlichen Beurteilung zu gelangen.

12 Das BFG stellte teilweise disloziertfest, dass die Mitbeteiligte gegenüber dem Finanzamt mit dem Schreiben vom 16. März 2016 die aufgrund einer Überprüfung erforderliche Sanierung einzelner Keller in der Liegenschaft E offengelegt habe, dass diesbezüglich nach Auffassung der Mitbeteiligten keine Großreparatur vorgelegen sei und sich daher keine Verpflichtung zur Vornahme einer Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs. 10 UStG 1994 ergeben würde. Dieses Schreiben vom 16. März 2016 sei dem zuständigen BV Team des Finanzamtes zur Kenntnis gelangt. Das BV Team habe eine Anfrage an den Amtsfachbereich gestellt, woraufhin eine dortige Mitarbeiterin am 5. April 2016 mit dem steuerlichen Vertreter der Mitbeteiligten telefoniert habe, die weitere Informationen bzw. Unterlagen abverlangt habe. Diese seien nach Ergehen des Umsatzsteuerbescheides 2015 übermittelt worden.

13 Dem Finanzamt seien in der Offenlegung vom 16. März 2016 bereits die maßgeblichen Umstände zur Fundamentsanierung in umfassender Weise zur Kenntnis gebracht worden.

14 Die für das Vorliegen einer Großreparatur wesentlichen Tatbestandselemente eines nicht vollständig verbrauchten Aufwandes, der nicht „regelmäßig“ erwachse und von dem sich sagen lasse, dass er „ins Gewicht falle“ seien hinsichtlich der Sanierungsmaßnahmen an der Liegenschaft E erfüllt. Ebenso lasse sich feststellen, dass die Erfüllung dieser Tatbestandselemente dem Finanzamt bereits im Schreiben vom 16. März 2016 sachverhaltsmäßig offengelegt worden sei.

15Im Wiederaufnahmebescheid vom 17. Dezember 2021 habe das Finanzamt ausgeführt, dass ihm bei Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2015 vom 17. Juni 2016 nur bekannt gewesen wäre, dass vor der Veräußerung bei der Liegenschaft E „eine einmalige, umfangreiche Sanierung zur Stützung des Fundaments vorgenommen wurde, da das Fundament nicht sachgerecht errichtet wurde“. Diese Informationen hätten in Verbindung mit den übrigen offengelegten Umständen aber bereits ausgereicht, um von einer Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs. 10 UStG 1994 auszugehen.

16 Für die Beurteilung des Neuhervorkommens von Tatsachen sei auf den Wissensstand des zuständigen Betriebsveranlagungsteams zum 17. Juni 2016 abzustellen.

17Zu diesem Zeitpunkt habe das zuständige Betriebsveranlagungsteam bereits über die Offenlegung vom 16. März 2016 sowie die Informationen aus dem Telefonat vom 5. April 2016 verfügt. Der abgabenfestsetzenden Stelle seien mit der Offenlegung vom 16. März 2016 alle Sachverhaltselemente bekannt gewesen, die notwendig gewesen seien, um bei richtiger rechtlicher Würdigung von einer Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs. 10 UStG 1994 hinsichtlich der Sanierungsmaßnahmen an der Liegenschaft E auszugehen.

18Nach Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2015 sei nur die betragliche Höhe der Bemessungsgrundlage der unecht steuerbefreiten Umsätze iSd § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 neu hervorgekommen. Dass die Liegenschaft E unecht steuerfrei verkauft worden sei, sei dem Finanzamt aber bereits aufgrund der erwähnten Offenlegung bekannt gewesen. Neue Tatsachen seien für das Finanzamt somit lediglich in Gestalt der Höhe der Bemessungsgrundlagen für die Grundstücksveräußerungen hervorgekommen. Dies habe zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt.

19 Der einzige tatsächlich auf neuen Tatsachen beruhendeWiederaufnahmegrund (Höhe der Bemessungsgrundlage der unecht steuerfreien Umsätze) führe aber zu keinen steuerlichen Auswirkungen; eine Auswirkung ergebe sich nur durch die andere rechtliche Beurteilung der Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs. 10 UStG 1994 hinsichtlich der Liegenschaft E.

20 Wiederaufnahmen seien nach der Rechtsprechung dann nicht zu verfügen bzw. zu bewilligen, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig seien, wobei die Geringfügigkeit anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen seien, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären.

21 Im Revisionsfall ergebe sich, da es sich bei den nunmehr in den Bescheidspruch aufgenommenen Bemessungsgrundlagen um solche für unecht steuerfreie Umsätze handle, auf Grund der neu hervorgekommenen Tatsachen jedoch nicht einmal eine geringfügige, sondern gar keine steuerliche Auswirkung.

22 Daraus folge, dass auf Grund des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen den steuerlichen Auswirkungen des einzigen tatsächlich auf neuen Tatsachen beruhenden Wiederaufnahmegrundes (nämlich keinen) zu den Auswirkungen, die auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (ca. 648.162,63 €), der Rechtsbeständigkeit, und somit Billigkeit, der Vorzug gegenüber der Zweckmäßigkeit zu geben sei.

23 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision des Finanzamts wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das BFG sei mit seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Kenntnis einer Mitarbeiterin des Amtsfachbereiches dem abgabenfestsetzenden Betriebsveranlagungsteam zugerechnet habe.

24 Außerdem liege ein sekundärer Feststellungsmangel vor, indem das BFG zu dem für die ursprüngliche Bescheiderlassung maßgeblichen Sachverhalt keine (Negativ)Feststellungen getroffen habe.

25 In diesem Zusammenhang könne die Wiederaufnahme des Verfahrens nur auf konkret festgestellte Tatsachen und nicht auf denkmögliche alternative Sachverhalte gestützt werden. Indem das BFG fingiert habe, die Feststellung denkmöglicher alternativer Sachverhalte würde es der Abgabenbehörde ermöglichen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen, weiche es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab.

26 Schließlich weiche das BFG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es einen wesentlichen Wiederaufnahmegrund nicht geprüft habe.

27 Außerdem macht die Amtsrevision die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Das BFG habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten habe, dass dem Finanzamt bestimmte Umstände zur Kenntnis gebracht worden seien, ohne auszuführen, welche Umstände dies hätten sein sollen.

28 Weiters sei das Vorliegen der Tatbestandselemente für eine Großreparatur aus Sicht des Finanzamtes im Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuerbescheides vom 17. Juni 2016 bejaht worden, obwohl die Partei selbst das Tatbestandselement eines wiederkehrenden Aufwandes verneint habe. Insoweit verstoße das angefochtene Erkenntnis gegen Denkgesetze.

29 Weiters wird eine falsche Ermessensübung des BFG gerügt.

30 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

31Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

32Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

33 Dem Vorbringen, das BFG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es die Kenntnis einer Mitarbeiterin des damaligen Amtsfachbereiches aus einem Telefonat vom 5. April 2016 dem abgabenfestsetzenden Betriebsveranlagungsteam zugerechnet habe, ist zu entgegnen, dass das BFG davon ausgegangen ist, dass bereits in der Offenlegung vom 16. März 2016 sämtliche Informationen vorhanden gewesen seien, um die richtige rechtliche Beurteilung zu treffen.

34 Wenn das Finanzamt weiters pauschal eine Unvollständigkeit von Sachverhaltsfeststellungen zur Frage „eines für die ursprüngliche Bescheiderlassung maßgeblichen Sachverhaltes“ moniert, so ist daraus nicht ersichtlich, welche (Negativ )Feststellungen vom BFG hätten getroffen werden sollen.

35 Überdies ist nicht nachvollziehbar, worauf die Amtsrevision mit dem Vorbringen abstellen möchte, das BFG habe „fingiert“, „die Feststellungen denkmöglicher alternativer Sachverhalte würden es der Abgabenbehörde ermöglichen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen“ und sei damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen.

36 Wenn in der Revision vorgebracht wird, das BFG habe einen wesentlichen Wiederaufnahmegrund nicht geprüft, so verabsäumt sie es darzulegen, um welchen Wiederaufnahmegrund es sich dabei handeln soll.

37Es reicht nicht aus, eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz geltend gemachter Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen, indem aufgezeigt wird, dass der behauptete Verfahrensfehler für den Ausgang des Verfahrens entscheidend war (vgl. etwa VwGH 18.6.2025, Ra 2024/15/0025, mwN).

38Soweit die Ermessensübung des BFG moniert wird, ist darauf zu verweisen, dass das BFG zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen hat, wonach die gebotene Interessensabwägung in der Regel verbietet, bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen eine Wiederaufnahme zu verfügen (vgl. VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159; 3.9.2024, Ra 2023/13/0162). Die Einbeziehung des Zeitraums zwischen Erlangung der Kenntnis neuer Tatsachen und Verfügung der Wiederaufnahme in die Ermessensübung war vor diesem Hintergrund nicht tragend. Mit dem ohne Begründung vorgebrachten Einwand, es gebe keine Rechtsprechung, ob die durch das BFG „unterlassene Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes“ bei der Ermessensübung zulässig sei, verabsäumt es die Revision darzulegen, inwiefern dieser Grundsatz beim Ermessen hätte berücksichtigt werden müssen und welche Ergebnisse daraus resultiert hätten.

39 Auch mit dem vagen Vorbringen zur Verletzung der Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Begründungspflicht vermag die Revision auch vor dem Hintergrund der erforderlichen Relevanzdarlegung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

40 Schließlich vermag die Revision auch mit dem Vorbringen, das BFG habe das Vorliegen der Tatbestandselemente für eine Großreparatur bejaht, „obwohl die Partei selbst das Tatbestandselement eines wiederkehrenden Aufwandes verneint habe“, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Die rechtliche Beurteilung des BFG ist nicht an der Aussage einer Partei zu messen, zumal es für eine Großreparatur nicht darauf ankommt, ob ein Aufwand wiederkehrend ist.

41 Die Revision zeigt sohin insgesamt nicht auf, dass sie von Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 BVG abhinge. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2025