Die in § 10 Abs. 1 ALSAG aufgezählten (Vor-)Fragen können von der Abgabenbehörde im Verfahren zur Festsetzung des Altlastenbeitrages gemäß § 116 Abs. 1 BAO eigenständig beurteilt werden, solange über diese Fragen nicht von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten (als Hauptfragen) entschieden wurde (vgl. etwa VwGH 17.2.2010, 2009/17/0073).
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