Die Beurteilung von Vorfragen muss als Element des Sachverhaltes in die Begründung des Bescheides aufgenommen werden (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0467; 26.1.1999, 94/14/0001). Dies schon deshalb, weil die Behörde (oder das VwG) nach der Bestimmung des § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, Vorfragen eigenständig zu beurteilen, womit der Begründung des Bescheides (oder der gerichtlichen Entscheidung) klar entnehmbar sein muss, ob von dieser Befugnis Gebrauch gemacht worden ist. Dies entspricht im Übrigen der - aufgrund der Vergleichbarkeit der Bestimmungen der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG mit jenen der §§ 116 Abs. 1 und 303 Abs. 1 lit. c BAO übertragbaren (vgl. VwGH 22.5.2013, 2009/13/0064; 17.12.2001, 2001/17/0053) - Rechtslage nach dem AVG.