JudikaturVwGH

Ra 2024/13/0081 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2025

Nach § 11 Wr WasserversorgunsG kann dann, wenn nicht bei der Überprüfung des Zählers eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war.

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