§ 2 Abs. 2 NoVAG sieht - als lex specialis zu § 116 BAO - vor, dass von einer entsprechenden hoheitlichen Entscheidung abgegangen werden kann, wenn darin angeordnet wird, dass für die Einordnung die kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 3 KFG 1967) sinngemäß anzuwenden sind, wenn für ein Kraftfahrzeug keine oder eine falsche Einordnung in einem entsprechenden Fahrzeugdokument vorgenommen wurde. Eine Einordnung iSd § 2 Abs. 2 NoVAG wurde falsch vorgenommen, wenn auf Basis eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens sowie den darauf basierten Feststellungen die rechtliche Einordnung nicht mit diesen Feststellungen vereinbar ist. Weiters wurde eine Einordnung falsch vorgenommen, wenn die rechtliche Einordnung des Fahrzeuges auf Basis von fehlerhaften Feststellungen vorgenommen wurde.
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