Sowohl die während der im zweiten Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten nachgewiesenen Dienstzeit bereits erhaltenen Abfertigungen iSd § 67 Abs. 3 und 6 als auch die bestehenden Ansprüche auf Abfertigungen iSd § 67 Abs. 3 stellen Kürzungskomponenten dar. Der Betrag der bereits erhaltenen gesetzlichen (§ 67 Abs. 3 EStG 1988) oder freiwilligen (§ 67 Abs. 6 EStG 1988) Abfertigungen und der bestehenden Ansprüche auf gesetzliche Abfertigungen (§ 67 Abs. 3 EStG 1988) kürzen das Ausmaß einer begünstigt zu besteuernden freiwilligen Abfertigung.
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