Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a NussbaumerHinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den „Überweisungsantrag nach § 230a ZPO iVm § 38b VwGG“ der Mag. E H in S, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1Mit einem am 18. Juli 2024 datierten, beim Verwaltungsgerichtshof am 19. Juli 2024 eingelangten Schriftsatz stellte die Einschreiterin einen „Antrag nach § 9 Abs. 4 AHG“.
2Diesen Antrag wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2024, Ra 2023/12/0146 14, wegen Unzuständigkeit zurück.
3In dem nunmehr vorliegenden Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 nimmt die Einschreiterin auf den zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2024 Bezug und stellt einen „Überweisungsantrag nach § 230a ZPO iVm § 38b VwGG“. Demnach möge der Verwaltungsgerichtshof „gegenständliche Rechtssache aufgrund der erheblichen Bedeutung der Lösung der Verfassungs/ Verwaltungsrechtsfrage der Befangenheit, Ausgeschlossenheit, Ablehnung nach § 23 JN (Österreich) und somit Beschlussunfähigkeit von Gerichtshöfen durch Ablehnung aller seiner Richter / Organe sowie gegenständliche Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl: Ra 2023/12/01466 und sohin Beschlussunfähigkeit an den nicht offenbar unzuständigen, nicht ausgeschlossenen zunächst übergeordneten Gerichtshof der Europäischen Union nach § 23 JN, § 230a ZPO iVm § 38b VwGG zur Vorabentscheidung vorlegen.“
4Der Verwaltungsgerichtshof ist für einen derartigen Antrag nicht zuständig (vgl. VwGH 22.5.2023, So 2023/03/0006).
5Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2024