Rückverweise
Eine nicht im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG auf bestimmte Mitglieder des Gerichtshofes bezogene, pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte "Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes" ist dem Gesetz fremd (vgl. VwGH 29.3.1995, 95/10/0010). Die Ablehnung des gesamten Verwaltungsgerichtshofs ist daher schon deshalb unzulässig.
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