Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den „Antrag nach § 9 Abs. 4 AHG“ der Mag. E H in S, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit einem mit 18. Juli 2024 datierten, beim Verwaltungsgerichtshof am 19. Juli 2024 eingelangten Schriftsatz stellte die Einschreiterin einen „Antrag nach § 9 Abs. 4 AHG“. Darin bezog sie sich auf die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2024, Ra 2023/12/0146, mit welcher die vom Bundesverwaltungsgericht als „außerordentliche Revision“ vorgelegte Eingabe der Einschreiterin dem Bundesverwaltungsgericht rückübermittelt wurde, weil die Eingabe nicht als Revision zu werten war.
2 Den vorliegenden „Antrag nach § 9 Abs. 4 AHG“ begründet die Einschreiterin damit, dass die „Ablehnung des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin gerichtsanhängig“ sei und „das Bundesverwaltungsgericht nach § 477 Abs. 1 Z 1, 3 ZPO zur Entscheidung in gegenständlicher Rechtssache bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen“ sei. Sie stelle daher nach § 9 Abs. 4 AHG den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge als übergeordnetes Gericht ein „anderes Gericht gleicher Gattung hier Bundesfinanzgericht zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache bestimmen“.
3 Dem vorliegenden Antrag ist nicht zu entnehmen, welche Amtshaftungsansprüche die Antragstellerin konkret erheben möchte. Jedenfalls sind Ersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (§ 9 AHG). Der Verwaltungsgerichtshof ist folglich nicht für den gegenständlichen „Antrag nach § 9 Abs. 4 AHG“ zuständig.
4 Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2024
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