Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die am 23. Juni 2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Eingabe (Ablehnung, Vorabentscheidungsantrag) der antragstellenden Partei J J in S, betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Mai 2023 eine Eingabe des Antragstellers („Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO iS 38b VwGG“) wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen hatte, lehnt der Antragsteller nunmehr den (gesamten) Verwaltungsgerichtshof ab, weil dieser durch den genannten Beschluss das „Gesetz außer Acht gelassen“, ihn „in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten diskriminiert“, seine Rechte „auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör verletzt und sich iS § 302 StGB schuldig gemacht“ habe. Gleichzeitig stellt er den Antrag, die „gegenständliche Rechtssache“ dem „zunächst übergeordneten Gerichtshof der Europäischen Union nach § 23 JN zur Vorabentscheidung vorzulegen“.
2 Eine nicht im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG auf bestimmte Mitglieder des Gerichtshofes bezogene, pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte „Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes“ ist dem Gesetz fremd (vgl. VwGH 29.3.1995, 95/10/0010). Die Ablehnung des gesamten Verwaltungsgerichtshofs ist daher schon deshalb unzulässig.
3 Da das Gesetz auch keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zur Weiterleitung eines Ablehnungsantrags an den „zunächst übergeordneten Gerichtshof der Europäischen Union nach § 23 JN zur Vorabentscheidung“ kennt, war die Eingabe insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
4 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 7. Juli 2023
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