Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die am 8. Mai 2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Eingabe („Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO iS 38b VwGG“) des J J, in S, betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den Beschluss gefasst:
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Die Eingabe vom 8. Mai 2023 bezieht sich auf ein Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2023, mit dem eine Eingabe des Einschreiters vom 11. April 2023, die sich auf näher genannte Verfahren vor ordentlichen Gerichten bezog, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen wurde. Der Einschreiter ersucht nunmehr, die Sache gemäß § 230a ZPO dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen.
2 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Art. 133 B VG festgelegten Kompetenzen für einen derartigen Antrag nicht zuständig.
3 Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2023
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