Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den „Antrag auf Vorlage des Aktes an das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres“ der Mag. E H in S, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1Mit einem am 18. Juli 2024 datierten, beim Verwaltungsgerichtshof am 19. Juli 2024 eingelangten Schriftsatz stellte die Einschreiterin einen „Antrag nach § 9 Abs. 4 AHG“.
2Diesen Antrag wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2024, Ra 2023/12/0146 14, wegen Unzuständigkeit zurück.
3Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024 nahm die Einschreiterin auf den zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2024 Bezug und stellte einen „Überweisungsantrag nach § 230a ZPO iVm § 38b VwGG“.
4Diesen Antrag wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. November 2024, Ra 2023/12/0146 18, wegen Unzuständigkeit zurück.
5 Mit vorliegendem Schriftsatz vom 27. November 2024 beantragt die Einschreiterin, das Gericht möge „gegenständlichen Akt dem offenbar nicht unzuständigen, nicht ausgeschlossenen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres / Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Minoritenplatz 8, 1010 Wien, zur Erledigung der Angelegenheit vorlegen“ und sie diesbezüglich verständigen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist für einen derartigen Antrag, welchem zudem keine Begründung zu entnehmen ist, nicht zuständig.
7Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
8 Abschließend wird die Einschreiterin darauf hingewiesen, dass in Zukunft allfällige vergleichbare Eingaben, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen, als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne Verständigung der Einschreiterin zu den Akten genommen werden.
Wien, am 16. Dezember 2024
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