JudikaturVwGH

Ra 2024/12/0018 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des P Z in M, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstr. 22A/1/12, gegen das am 20. Jänner 2023 mündlich verkündete und am 19. Dezember 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, KLVwG 969 978/9/2022, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis vom 2. Mai 2022 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) für den Zeitraum vom 1. bis 25. Jänner 2020 zu verantworten, dass diese Gesellschaft in dem von ihr betriebenen, näher bezeichneten Spiellokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen (Pokerspiele) im Sinne des § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) mit elf näher genannten Eingriffsgegenständen (elf Pokertischen) veranstaltet habe. Er habe § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG verletzt. Dem Revisionswerber wurde gemäß § 52 Abs. 2 GSpG je Glücksspielgerät eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000, sowie je eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von fünf Tagen auferlegt und ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Kärnten der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers teilweise statt und setzte die Geldstrafen auf je € 3.000, sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 18 Stunden pro Glücksspielgerät herab. Es sprach aus, dass die Strafnorm „§ 52 Abs. 2 4. Strafsatz“ GSpG laute und präzisierte, „dass das Glücksspielgesetz (GSpG) BGBl. Nr. 620/1989 i.d.F. BGBl. I Nr. 62/2019 zur Anwendung“ gelange. Der Revisionswerber habe keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wurde auf € 3.300, reduziert. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.

3 Das Verwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH die angelasteten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen, wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei Pokertischen um Eingriffsgegenstände nach dem Glücksspielgesetz. Der Revisionswerber sei zum Tatzeitpunkt bereits einmal wegen des Veranstaltens von verbotenen Ausspielungen mit mehr als drei Eingriffsgegenständen rechtskräftig vorbestraft gewesen, sodass § 52 Abs. 2 letzter Strafsatz GSpG zur Anwendung komme. Die durch die belangte Behörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen erschienen in Anbetracht der konkreten Umstände und unter Beachtung der Einkommenssituation des Revisionswerbers jedoch überhöht. Mildernd sei unter anderem die Verfahrensdauer und das näher dargelegte Verhalten des Revisionswerbers zu werten.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. la VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022, W131 2247950 1/19E, vor, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes auf gewerbliche Pokerbetriebe aus unionsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden seien.

9 Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass ein derartiger Inhalt aus dem angesprochenen Erkenntnis nicht abgeleitet werden kann. Auch wurde der Casinos Austria AG entgegen dem Revisionsvorbringen keine gesonderte „Pokerkonzession“ im Rahmen einer „intransparenten Vergabe“ ohne öffentliche internationale Ausschreibung erteilt (vgl. VwGH 27.2.2024, Ro 2023/12/0015 bis 0018; sowie zu einem inhaltsgleichen Zulässigkeitsvorbringen des auch im gegenständlichen Verfahren einschreitenden Rechtsvertreters VwGH 21.1.2025, Ro 2023/12/0024 bis 0025, mit Hinweis ua. auf VwGH 12.3.2024, Ro 2022/12/0019 bis 0021).

10 Hinsichtlich des weiteren Revisionsvorbringens, wonach es sich bei Pokertischen um keine Eingriffsgegenstände im Sinne des Glücksspielgesetzes handle und daher die bestehenden, zu Glücksspielautomaten ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht zur Beurteilung der Zulässigkeit der maßgebenden Regelungen des Glücksspielgesetzes herangezogen werden könnten, sowie eine in diesem Sinne ergangene Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes bindende Wirkung entfalte, wird zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2024, Ro 2023/12/0010 bis 0013, verwiesen, mit dem eine Revision mit entsprechendem Vorbringen wegen Nichtvorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zurückgewiesen wurde (vgl. ebenso VwGH 21.1.2025, Ro 2023/12/0024 bis 0025).

11 Mit dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zudem ausgesprochen, dass es entgegen dem Revisionsvorbringen für die rechtliche Qualifikation von Pokertischen als Eingriffsgegenstände im Sinne des Glücksspielgesetzes nicht notwendig ist, dass sich in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte dafür fänden. Der Gesetzgeber ist nämlich nicht verhalten, bezüglich aller Glücksspiele in den Gesetzesmaterialien festzuhalten, welche Gegenstände Eingriffsgegenstände nach dem Glücksspielgesetz bilden (vgl. erneut VwGH 12.3.2024, Ro 2023/12/0010 bis 0013; sowie 21.1.2025, Ro 2023/12/0024 bis 0025).

12 Soweit vorgebracht wird, das Glückspielgesetz sei insgesamt als unionsrechtswidrig einzustufen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259/2022, Teile des § 25 Abs. 3 GSpG und damit eine „Säule“ der Kohärenzprüfung rückwirkend aufgehoben habe, genügt ein Verweis auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0018 bis 0020, und die darin angeführten weiteren Nachweise (vgl. ebenso nochmals VwGH 21.1.2025, Ro 2023/12/0024 bis 0025, zu einem inhaltsgleichen Zulässigkeitsvorbringen des auch im gegenständlichen Verfahren einschreitenden Rechtsvertreters).

13 Schließlich kann auch hinsichtlich des Vorbringens, die Aufhebung des § 22 GSpG sei nicht geeignet, zu einer Verringerung der Beschaffungskriminalität und Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern zu führen, weshalb die gesetzlichen Ziele nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt würden, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2024, Ro 2023/12/0010 bis 0013, verwiesen werden (vgl. weiters erneut VwGH 21.1.2025, Ro 2023/12/0024 bis 0025, zu einem inhaltsgleichen Zulässigkeitsvorbringen des auch im gegenständlichen Verfahren einschreitenden Rechtsvertreters).

14 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juni 2025

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