Ra 2024/12/0018 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die rechtliche Qualifikation von Pokertischen als Eingriffsgegenständen im Sinne des GspG ist es nicht notwendig, dass sich in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte dafür finden. Der Gesetzgeber ist nämlich nicht verhalten, bezüglich aller Glücksspiele in den Gesetzesmaterialien festzuhalten, welche Gegenstände Eingriffsgegenstände nach dem GspG bilden (VwGH 12.3.2024, Ro 2023/12/0010 bis 0012).