JudikaturVwGH

Ra 2023/04/0026 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der l GmbH, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Jänner 2023, Zl. 405 5/105/1/14 2023, und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 1. Februar 2023, Zl. 405 5/105/1/15 2023, betreffend ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Land Salzburg, vertreten durch Dr. Philipp Götzel, Rechtsanwalt in Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die mitbeteiligte Partei (Auftraggeberin) führte ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 34 BVergG 2018 zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich betreffend die Ausschreibung von PCR Screening Tests im Bundesland Salzburg in zwei Losen durch. Am 16. November 2022 wurden die Bieter zur Abgabe von Letztangeboten (LAFO) aufgefordert. Die Angebotsfrist endete am 28. November 2022, um 12.00 Uhr.

2 Mit per E Mail am 25. November 2022 beim Verwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz beantragte die revisionswerbende Partei die „gegenständliche Ausschreibung zur Gänze“, in eventu „die angefochtene Aufforderung zur Legung des LAFO vom 16.11.2022“, in eventu „die unter Punkt 5. gesondert bezeichneten Festlegungen der Aufforderung zur Legung des LAFO, insbesondere die in den Punkten 1.22, 3.1.2, 4.2.2. und 4.3 der Aufforderung zur Legung des LAFO sowie die Preispositionen 1.2.1 bis 1.2.6 (Los 1) und 2.2.1 bis 2.2.4 (Los 2) der Beilage 9 zur Aufforderung zur Legung des LAFO (Preisblatt)“ für nichtig zu erklären.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Jänner 2023 wies das Verwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Aufforderung zur Abgabe eines Letztangebots als gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin sei mit Ablauf der Angebotsfrist am 28. November 2022 und der unmittelbar darauffolgenden Angebotseröffnung bestandfest geworden, weshalb der Antrag auf Nichtigerklärung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung als unbegründet abzuweisen sei.

Überdies sei „die gegenständlich geltend gemachte Rechtswidrigkeit“ für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss, zumal die revisionswerbende Partei ein gültiges Angebot zeitgerecht eingebracht habe und „dadurch im Vergabeverfahren verblieb“.

5 Mit dem ebenso angefochtenen Beschluss vom 1. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht den Antrag der revisionswerbenden Partei auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

6 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die revisionswerbende Partei gemäß § 11 Salzburger Vergabekontrollgesetz 2018 (S.VKG 2018) keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr für die Hauptanträge und den Antrag auf einstweilige Verfügung entrichteten Pauschalgebühren habe, nachdem ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2022 nicht stattgegeben worden sei und der Nachprüfungsantrag mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2023 abgewiesen worden sei.

7 Gegen beide Entscheidungen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.9.2022, Ra 2020/04/0017 bis 0018, Rn. 11, mwN).

12 Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen ist, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, 2019/05/0310, Rn. 13; sowie zu einer derartigen Konstellation in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren VwGH 11.5.2017, Ra 2016/04/0032, Rn. 13 f, mwN).

13 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht wie dargestellt die Abweisung des Nachprüfungsantrags auf zwei tragfähige alternative Begründungen gestützt. Das Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Partei beschränkt sich jedoch auf die Begründung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der nach Ablauf der Angebotsfrist eingetretenen Bestandfestigkeit der Aufforderung zur Abgabe eines Letztangebots. Mit der weiteren (erkennbar auf § 17 Abs. 1 Z 2 S.VKG 2018 abzielenden) Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der revisionswerbenden Partei geltend gemachte Rechtswidrigkeit sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss, weil die revisionswerbende Partei zeitgerecht ein gültiges Angebot eingebracht habe und dadurch im Vergabeverfahren verblieben sei, setzt sich die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auseinander. Sie zeigt daher dazu keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG auf.

14 In Bezug auf den angefochtenen Beschluss verwies die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auf ihre sonstigen Darlegungen zur Zulässigkeit ihrer Revision.

15 Die Entscheidung über die Revision hängt daher nicht von der Lösung der von der revisionswerbenden Partei als grundsätzlich geltend gemachten Rechtsfrage ab.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

17 Mangels Überschreitens der Zulässigkeitsschwelle war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, Fragen einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 24.7.2025, Ra 2025/01/0134, Rn. 12, mwN).

Wien, am 18. August 2025

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