Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. S L in W, vertreten durch Mag. Dominik Malicki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2025, Zl. W227 2284333 1/9E, betreffend eine universitätsrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienpräses der Universität Wien), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuweisung eines Betreuers gemäß § 15 Abs. 6 der Satzung der Universität Wien sowie das von der Revisionswerberin vorgeschlagene Dissertationsthema mangels Betreuungsmöglichkeit abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Revisionswerberin ihr „Forschungsprojekt nicht fortsetzten“ könne und ihr Doktoratsstudium „de facto“ beendet wäre. Dies sei mit näher umschriebenen Nachteilen für die Revisionswerberin verbunden.
3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretendeAnhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor dem Verwaltungsgericht keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. VwGH 5.12.2023, Ra 2023/04/0272; 13.8.2019, Ra 2021/04/0071; 10.1.2017, Ra 2016/10/0151). Der Revisionswerber kann durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine bessere Position erreichen als er vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung hatte. Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (vgl. VwGH 1.2.2024, Ra 2023/03/0096; 22.2.2022, Ra 2022/10/0026; 12.5.2021, Ra 2021/11/0036).
5 Der auf eine Zuweisung eines Betreuers bzw. auf Bewilligung des vorgeschlagenen Dissertationsthemas gerichtete Antrag der Revisionswerberin wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis in Bestätigung des Bescheides der Verwaltungsbehörde abgewiesen. Auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wäre für die Revisionswerberin nichts gewonnen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu führen würde, dass dem Bewilligungsbegehren für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insofern Rechnung getragen worden wäre. Entgegen der dem Aufschiebungsantrag offenbar zugrundeliegenden Ansicht der Revisionswerberin trifft es daher nicht zu, dass im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das vorgeschlagene Dissertationsthema bewilligt oder ein Betreuer zugewiesen wäre.
6Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon mangels Vollzugstauglichkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Mai 2025