IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Chile, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.01.2025 wurde dem chilenischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Chile zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).
Der BF brachte am 20.01.2025 über seine Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I.-V. ein und erhob anschließend durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist chilenischer Staatsangehöriger.
Er reiste am 25.12.2024 aus Chile auf dem Luftweg in Frankreich ein und reiste von dort aus mit dem Zug nach Italien.
Von Italien reiste er gemeinsam mit zwei weiteren chilenischen Staatsangehörigen zu einem unbekannten Zeitpunkt mit einem PKW weiter nach Österreich, ohne seinen Reisepass mitzuführen, der in Italien verblieb.
Am 15.01.2025 wurde der BF im Bundesgebiet im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Er hatte nur eine Kopie seines Reisepasses dabei.
Der BF wurde anschließend festgenommen und in Schubhaft genommen.
1.2. Der BF stellte am 17.01.2025 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Die belangte Behörde genehmigte diesen Antrag und widerrief diese Genehmigung in weiterer Folge, da von Seiten der chilenischen Botschaft eine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte.
Am 23.01.2025 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23.01.2025 wurde das gelindere Mittel der täglichen Meldung bei einer genannten Polizeiinspektion angeordnet, welcher er bis einschließlich 28.01.2025 nachkam.
Die Abschiebung war für den 07.02.2025 geplant.
Am 29.01.2025 teilte die Rückkehrberatung der BBU GmbH mit, dass der BF am 29.01.2025 selbständig ausreisen wollte. Der BF kam ab 29.01.2025 seiner täglichen Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Die für 07.02.2025 geplante Abschiebung musste storniert werden, da keine Festnahme erfolgen konnte.
1.3. Der BF wurde am 08.02.2025 am Grenzübergang aus Ungarn kommend im Bundesgebiet festgenommen. Der BF hatte seinen originalen Reisepass bei sich. Gegen den BF wurde erneut die Schubhaft verhängt.
Am 21.02.2025 wurde er BF nach Chile abgeschoben.
1.4. Der BF hielt sich ursprünglich in Italien auf, um einen Freund zu besuchen und hatte ein Ticket für den Rückflug Ende Jänner 2025 gekauft. Den Rückflug trat er jedoch nicht an, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Schubhaft entlassen war.
Der BF verfügt im Bundesgebiet und in anderen EU-Ländern über keine Familienangehörigen oder Verwandte. Im Bundesgebiet und in Italien leben Freunde des BF.
Er ging im Bundesgebiet keiner angemeldeten oder unangemeldeten Beschäftigung nach.
Der BF hielt sich in Österreich unangemeldet auf.
Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Chile.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, fest.
Die Feststellungen zur Einreise nach Europa beruhen auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme vom 16.01.2025 und decken sich mit dem Einreisestempel in seinem Reisepass.
Dass der BF im Bundesgebiet kontrolliert wurde und keinen Reisepass bei sich hatte, ergibt sich aus der Meldung der LPD XXXX 15.01.2025 und wurde seitens des BF auch nicht bestritten.
Die Festnahme und die Verhängung der Schubhaft ergeben sich aus dem aktenkundigen Schubhaftbescheid vom 16.01.2025.
2.2. Die Feststellungen zur freiwilligen Rückkehr beruhen auf dem aktenkundigen Antrag des BF vom 17.01.2025, der Genehmigung desselben durch die belangte Behörde vom 20.01.2025 und dem darauf erfolgten Wiederruf vom 21.01.2025.
Die Entlassung aus der Schubhaft ergibt sich aus dem aktenkundigen Entlassungsschein vom 23.01.2025. Der Bescheid zur Anordnung eines gelinderen Mittels ist ebenso aktenkundig.
Dass der BF seiner Meldeverpflichtung ab 29.01.2025 nicht mehr nachkam, beruht auf dem Schreiben der zuständigen Polizeiinspektion XXXX vom 05.02.2025.
Die geplante Abschiebung vom 07.02.2025 ergibt sich aus den aktenkundigen Buchungsbestätigungen für den Flug.
2.3. Aus der aktenkundigen Tagesdokumentation lässt sich die Einreise des BF aus Ungarn entnehmen. Die erneut verhängte Schubhaft beruht auf dem Schubhaftbescheid vom 09.02.2025.
Die Feststellung zur Abschiebung beruht auf dem diesbezüglichen Bericht der LPD XXXX vom 25.02.2025.
2.4. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Italien beruhen auf den diesbezüglich konstanten Angaben des BF im verfahrensgegenständlichen und im Schubhaftverfahren.
Das Rückflugticket wurde im Rahmen des Schubhaftbeschwerdeverfahrens, auf welche sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde bezieht, vorgelegt.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahmen am 16.01.2025 und am 09.02.2025.
Die Feststellungen zur fehlenden Beschäftigung ergeben sich aus einer aktenkundigen Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten. Indizien für eine Beschäftigung im Bundesgebiet liegen nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der BF gegen die Spruchpunkte I.-V. einen Rechtsmittelverzicht einbrachte bzw. lediglich Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. erhob. Die Spruchpunkte I.-V. des Bescheides der belangten Behörde vom 17.01.2025 (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) erwuchsen daher unangefochten in Rechtkraft.
3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(…)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(….)
Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG 2005 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt und es sich auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Staatsangehörige von Chile sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 6 Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Der BF reiste am 25.12.2024 aus Chile auf dem Luftweg in Frankreich ein und von dort weiter nach Italien und Österreich. Auch wenn er den sichtvermerksfreien Zeitraum nicht überschritten hatte, war er zum Zeitpunkt der Kontrolle in Österreich nicht im Besitz eines Reisepasses.
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. zu alldem VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN).
Gegenständlich liegt eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, zumal der BF nach Entlassung aus der Schubhaft dem gelinderen Mittel der täglichen Meldeverpflichtung ab 29.01.2025 nicht mehr nachkam und untertauchte. Die für 07.02.2025 geplante Abschiebung des BF musste daher storniert werden und konnte man dem BF erst am 08.02.2025 am Grenzübergang aus Ungarn kommend habhaft werden. Den für Ende Jänner 2025 gebuchten Rückflug trat der BF nicht an, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Schubhaft entlassen war.
Auch wenn sich diese Umstände erst nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides ergaben, liegt eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung, woraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG abzuleiten ist, zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026) vor.
Das vom BF gezeigte Verhalten lässt klar erkennen, dass er sich den fremdenrechtlichen Bestimmungen vorsätzlich widersetzte. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Dieses öffentliche Interesse wurde vom BF durch sein Verhalten erheblich beeinträchtigt und ist daraus zu schließen, dass der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Dem BF kann gegenwärtig auch keine positive Zukunftsprognose zugesprochen werden, zumal er auch in weiterer Folge nicht freiwillig ausreiste, sondern erst im Zuge einer routinemäßigen Grenzkontrolle angehalten wurde und schließlich aus dem Stande der Schubhaft abgeschoben wurde.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen, zumal der BF weder im Bundesgebiet noch in anderen EU-Ländern über Familienangehörige oder Verwandte verfügt und sich in Italien lediglich Freunde des BF aufhalten. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Chile. Auch sonst liegen keine Umstände vor, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären.
Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 3 Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.
Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass gegen den BF keine strafgerichtliche Verurteilung oder eine Verwaltungsstrafe vorliegt und er erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat. Ein Einreiseverbot von 2 Jahren ist angesichts der vorliegenden Verfehlungen des BF aber im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf 2 Jahre herabzusetzen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung des BF vorliegt. Auch die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die vom BF in der Beschwerde geltend gemachten Gründe gegen die Erlassung des Einreiseverbots wurden entsprechend gewürdigt. Insgesamt war gegenständlich von einem solchen „eindeutigen Fall“ auszugehen, dass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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