Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Mag. A H, 2. der S Z und 3. des F S, alle in T und vertreten durch Dr. Andreas Öhler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 66, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 8. Februar 2024, 1. E GB5/10/2023.018/016, 2. E GB5/10/2023.019/016 und 3. E GB5/10/2023.020/0016, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Trausdorf an der Wulka; mitbeteiligte Partei: M GmbH in W, vertreten durch die Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Trabrennstraße 2b; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) den Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2023, mit welchem der Mitbeteiligten gemäß § 18 Abs. 7 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) die Baubewilligung für die Errichtung von sieben Doppelhäusern auf einem näher genannten Grundstück in T. erteilt worden war, dahingehend Folge, dass der erstinstanzliche Baubescheid vom 27. März 2023 mit einer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht relevanten Maßgabe abgeändert werde; im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG soweit relevant zunächst aus, die revisionswerbenden Parteien seien Nachbarn gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 Bgld. BauG. Zu den mit dem Bauvorhaben verbundenen Immissionen führte das LVwG aus, das Bauvorhaben diene den eingereichten Projektunterlagen zufolge ausschließlich Wohnzwecken; die durch die widmungsgemäße Verwendung der bewilligten Gebäude entstehenden Immissionen seien von den Nachbarn hinzunehmen, weil durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens für Wohnzwecke (§ 3 Z 5 Bgld. BauG) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten sei. Der Amtssachverständige für Schallschutztechnik habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass mit dem an der Grundgrenze zu den benachbarten Grundstücken ermittelten Wert von 18 dB der fallbezogen relevante Grenzwert von 30 dB eingehalten werde.
Hinsichtlich der Verletzung des Orts und Landschaftsbildes komme Nachbarn im Bauverfahren kein subjektiv öffentliches Recht zu. Sie hätten auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht änderten.
Zum Beschwerdevorbringen, dass der Bescheid des Gemeinderates „nicht ordnungsgemäß sei“, weil die Begründung des Baubewilligungsbescheides nicht durch den Gemeinderat beschlossen worden sei, weshalb „ein Fall der unzuständigen Behörde“ vorliege, führte das LVwG aus, es seien die Einladungen, die Tagesordnung und der Ablauf der Sitzung des Gemeinderats am 3. Juli 2023 geprüft worden. Demnach seien sowohl der Spruch als auch die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz beschlossen worden.
5 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2024, E 1117/2024 16, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
6In der Zulässigkeitsbegründung der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Revision wird zunächst ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057) in Zusammenhang mit der Würdigung der Ausführungen des Amtssachverständigen für Schallschutztechnik vorgebracht.
Dazu ist auszuführen, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der im Einzelfall vorgenommenen Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Außerdem müsste in der Zulässigkeitsbegründung auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, es müsste aufgezeigt werden, weshalb im Fall eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 18.3.2024, Ra 2024/06/0026, Rn. 12, mwN).
Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht. Insbesondere wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargestellt, nämlich aufgrund welcher Umstände der vom Amtssachverständigen an der Grundgrenze zu den benachbarten Grundstücken ermittelte Wert von 18 dB fallbezogen den Grenzwert von 30 dB übersteigen sollte.
7 Die revisionswerbenden Parteien behaupten einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel, weil „infolge Verletzung des Rechtes auf Sachentscheidung über die Einwendung zum Schutz der Nachbarn vor Immissionen durch eine noch zu errichtende Straße von etwa 190 m Länge (‚Sackgasse‘), die weder im Flächenwidmungsplan noch in den Bebauungsrichtlinien aufscheint und somit nicht genehmigt ist, positiv entschieden wurde.“
Dem ist entgegen zu halten, dass den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge Gegenstand des Verfahrens nur die Errichtung von sieben Doppelhäusern, nicht jedoch die (künftige) Errichtung einer Straße ist. Schon deshalb liegt in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
8 Soweit sich die revisionswerbenden Parteien „in ihrem Recht auf Sachentscheidung über die Einwendungen betreffend das Ort- und Landschaftsbild gemäß § 3 Z 4 Bgld BauG“ verletzt erachten, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einwendungen betreffend die Wahrung des Orts und Landschaftsbildes kein Nachbarrecht nach dem Bgld. BauG darstellen (vgl. etwa VwGH 28.1.2009, 2008/05/0139, ergangen zur insofern gleichlautenden Rechtslage in der Stammfassung des Bgld. BauG).
9 Letztlich bringen die revisionswerbenden Parteien vor, die Beschlussfassung des Gemeinderates beziehe sich nicht auf die Begründung des vollinhaltlich bestätigenden Bescheides der I. Instanz, Gegenstand der Abstimmung im Gemeinderat sei nur der Spruch der Entscheidung (hier: Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) gewesen, daher erweise sich der Intimationsbescheid als inhaltlich rechtswidrig. Selbst wenn der Beschluss des Gemeinderates auch die Grundzüge der Begründung dieses Bescheides umfassen sollte, fehle im Bescheid des Gemeinderates jeglicher Hinweis auf eine derartige Begründung.
Diese Ausführungen stellen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, mit welchen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert wurde und daher schon aus diesem Grund eine Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden kann (vgl. etwa VwGH 12.11.2024, Ra 2023/06/0155 und 0156, Rn. 14, mwN).
10 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2025