Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des L W, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Juli 2022, Zl. RV/5101233/2019, betreffend u.a. Grundsteuermessbescheid (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Am 12. Oktober 2018 erging ein an den Revisionswerber gerichteter Einheitswertbescheid zum Stichtag 1. Jänner 2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015). Die Feststellung erfolgte laut Bescheidbegründung aufgrund der Erklärung und der Aktenlage.
2 Die gegen den Einheitswertbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht nach abweisender Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts und Stellung eines Vorlageantrags durch den Revisionswerber als unbegründet ab.
3Mit Beschluss vom 27. August 2024, Ra 2022/15/0070, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erhobene außerordentliche Revision des Revisionswerbers zurück.
4 Weiters erließ das Finanzamt am 12. Oktober 2018 einen Grundsteuermessbescheid zum Stichtag 1. Jänner 2014 (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015), in dem der Steuermessbetrag unter Zugrundelegung des festgestellten Einheitswerts festgesetzt wurde.
5 Die gegen den Grundsteuermessbescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht nach abweisender Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts und Stellung eines Vorlageantrags durch den Revisionswerber als unbegründet ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.
6In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht zusammengefasst aus, Einheitswertbescheide seien Grundlagenbescheide für Grundsteuermessbescheide. Gemäß § 252 BAO könne ein abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Grundlagenbescheid inhaltlich falsch sei. Da dem Grundsteuermessbescheid Entscheidungen zugrunde lägen, die bereits im Feststellungsbescheid getroffen worden seien (§ 192 BAO), könne dieser insbesondere nicht mit der Begründung angefochten werden, dass keine Landwirtschaft mehr betrieben werde oder der Revisionswerber wegen einer falschen Zurechnung der falsche Bescheidadressat sei. Im Einheitswertbescheid sei neben der konkreten Höhe des Einheitswerts auch festgestellt worden, dass es sich bei der Art des Betriebs um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle. Damit seien die Voraussetzungen für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags gegenüber dem Revisionswerber in der konkret festgesetzten Höhe erfüllt.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11In der Revision wird zur Zulässigkeit betreffend den Abspruch des Bundesfinanzgerichts über den Grundsteuermessbetrag vorgebracht, mit (rechtskräftigem) Bescheid der Marktgemeinde R vom 15. Oktober 2010 sei dem Revisionswerber nach Überprüfung des Bauzustands gemäß § 33 NÖ BO sowie nach einer feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 19 NÖ FeuerwehrG die Benützung des Wohngebäudes untersagt worden. Auch das Wirtschaftsgebäude samt Stallungen sei vom baupolizeilichen Betretungsverbot betroffen gewesen. Das Bundesfinanzgericht sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass zum Stichtag 1. Jänner 2014 ein Landwirtschaftsbetrieb des Revisionswerbers und damit ein Steuergegenstand im Sinne des Grundsteuergesetzes 1955 (GrStG 1955) vorhanden gewesen sei. Vielmehr sei von einem Untergang des Steuergegenstands nach § 23 GrStG 1955 auszugehen. Im Übrigen sei bereits seit einer rechtswidrigen Viehbeschlagnahme im Jahr 1997 der Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr existent.
12 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, wurde doch mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 12. Oktober 2018 der Einheitswert für den Grundbesitz des Revisionswerbers zum Stichtag 1. Jänner 2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015) in der dem Grundsteuermessbescheid zugrunde gelegten Höhe festgestellt. Weiters wurde im Einheitswertbescheid festgestellt, dass es sich bei der Art des Steuergegenstands um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle und der Einheitswert dem Revisionswerber zuzurechnen sei.
13An diese Feststellungen war die Abgabenbehörde bei Erlassung des Grundsteuermessbescheids zum Stichtag 1. Jänner 2014 (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015) gebunden, bestimmt doch § 20 Abs. 2 GrStG 1955, dass der Festsetzung der Steuermessbeträge im Rahmen der Hauptveranlagung der Einheitswert zugrunde zu legen ist, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, und dass dies auch für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen gilt (vgl. auch § 192 BAO zur Bindung des Messbescheids an die im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen).
14 Warum das Bundesfinanzgericht daher nicht davon hätte ausgehen dürfen, dass der Grundsteuermessbetrag für den Grundbesitz des Revisionswerbers unter Zugrundelegung des mit Bescheid vom 12. Oktober 2018 festgestellten Einheitswerts des landwirtschaftlichen Betriebs des Revisionswerbers zum Stichtag 1. Jänner 2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015) korrekt erfolgt sei, legt die Revision nicht dar.
15Ausgehend von den Feststellungen im Einheitswertbescheid war dem Bundesfinanzgericht aber auch nicht entgegen zu treten, wenn es nicht von einem Untergang des Steuergegenstands gemäß § 23 Abs. 1 GrStG 1955 durch das mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 verhängte Betretungsverbot ausgegangen ist.
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Dezember 2025
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