Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. inLachmayer als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über das mit 21. September 2024 datierte Anbringen des L W in R betreffend die mit hg. Beschluss 27. August 2024, Ra 2022/15/0070 28, erfolgte Zurückweisung einer Revision, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2024, Ra 2022/15/0070 28, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Juli 2022, Zl. RV/5101233/2019, zurückgewiesen.
2Ausdrücklich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das vorliegende Anbringen vom 21. September 2024, das zwar mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren gem. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG“ betitelt ist, seinem gesamten Inhalt nach aber ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt.
3Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, sowie 24.6.2022, Ra 2021/10/0187, jeweils mwN).
4Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
5Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/10/0088, mwN).
Wien, am 9. Oktober 2024