Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über das vom 26. Juni 2023 datierte Anbringen des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, betreffend den mit hg. Beschluss vom 30. Mai 2023, Ra 2022/15/0070 11 erledigten Antrag auf aufschiebende Wirkung in Angelegenheit eines Feststellungsbescheides betreffend Zurechnungsfortschreibung sowie eines Einheitswertbescheides, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2023, Ra 2022/15/0070 11, wurde dem Antrag, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Juli 2022, Zl. RV/5101233/2019, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
2 Ausdrücklich gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich das vorliegende Anbringen vom 26. Juni 2023, das zwar mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren gem. § 45 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGG“ betitelt ist, seinem gesamten Inhalt nach aber ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss darstellt.
3 Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 28.7.2021, Ra 2021/10/0088, sowie 24.6.2022, Ra 2021/10/0187, jeweils mwN).
4 Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
5 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/10/0088, mwN).
Wien, am 1. August 2023