Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2022, Zl. W253 2226261 1/8E, betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: G T in I), den Beschluss gefasst:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002), ausgesetzt.
1 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2019 brachte der Mitbeteiligte bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) gegen N.N. eine Datenschutzbeschwerde ein und brachte dazu zusammengefasst vor, N.N. habe das Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten vom 19. Mai 2019 mit E Mail vom 1. Juni 2019 unrichtig negativ beauskunftet.
Der Mitbeteiligte habe im Jahr 2015 bei N.N., einem Psychotherapeuten, seinen letzten Beratungstermin gehabt und außerdem im beruflichen Kontext vor Jahren einen näher genannten Lehrgang bei ihm besucht. Entgegen der Negativauskunft hätte N.N. als Psychotherapeut gemäß § 16a Abs. 3 Psychotherapiegesetz und § 35 Abs. 3 Psychologengesetz 2013 eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren ab Beendigung der Betreuungsleistung und gemäß § 132 BAO eine Aufbewahrungsfrist von zumindest sieben Jahren zu beachten. Überdies verwies der Mitbeteiligte auf die dreijährige Verjährungsfrist nach dem ABGB. N.N. sei insofern nicht der Auskunftspflicht als Psychotherapeut nachgekommen.
2 Mit Bescheid vom 6. November 2019 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.
3 Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe seit 14. Juni 2018 insgesamt 87 Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht. In allen Beschwerden werfe der Mitbeteiligte verschiedenen Verantwortlichen bzw. Beschwerdegegnern eine unrichtige Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines minderjährigen Sohnes vor. Das stets gleiche Vorbringen stehe im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der minderjährige Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr beim Mitbeteiligten habe und der Mitbeteiligte für seinen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt sei. Bei allen Beschwerden thematisiere der Mitbeteiligte, dass seine personenbezogenen Daten sowie auch jene seines Sohnes durch diverse öffentliche und private Stellen in Österreich und in Italien so auch durch N.N. falsch wiedergegeben worden seien bzw. verarbeitet würden. Darüber hinaus habe der Mitbeteiligte zahlreiche Beschwerden gegen die datenschutzrechtliche Auskunftserteilung diverser öffentlicher und privater Stellen bei der belangten Behörde eingebracht, die nach Ansicht des Mitbeteiligten an der behauptetermaßen unzulässigen Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines Sohnes beteiligt seien. Ausgehend von der Gesamtzahl der vom Mitbeteiligten eingebrachten Beschwerden, in welchen es stets um den Vorwurf der unrichtigen Wiedergabe bzw. Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines Sohnes gehe, liege eine „häufige Wiederholung“ iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO vor.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob den Bescheid der belangten Behörde auf und trug dieser die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens auf. Im Übrigen erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis zusammengefasst dahin, dass der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde entgegen der Behauptung der belangten Behörde nicht die unrichtige Verarbeitung der Daten seines minderjährigen Sohnes, sondern die Verletzung seines Auskunftsrechts geltend gemacht habe. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe sich auf die wörtliche Wiedergabe des Vorbringens des Mitbeteiligten und eine Aufstellung der bei ihr anhängigen Beschwerden des Mitbeteiligten und die Feststellung, dass der Großteil der vom Mitbeteiligten eingebrachten Beschwerden die Verarbeitung der Daten seines Sohnes betreffe, beschränkt.
Der belangten Behörde sei zuzugestehen, dass der Mitbeteiligte eine nicht unerhebliche Anzahl von Anbringen an sie gerichtet habe, und die im Hintergrund schwelende Problematik um die Obsorge des minderjährigen Sohnes Ausgangspunkt zahlreicher Beschwerden sei. Die belangte Behörde habe jedoch den von ihr zu erbringenden Beweis für eine exzessive Rechtsverfolgung mit der bloßen Wiedergabe des Vorbringens des Mitbeteiligten, der tabellarischen Aufstellung der bei ihr anhängigen Beschwerden des Mitbeteiligten und der Darlegung der behördlich angenommenen bzw. unterstellten Motivlage des Mitbeteiligten nicht erbracht. Es hätte zumindest einer überblicksartigen Darstellung des Inhalts der bei ihr anhängigen Verfahren und deren Gleichartigkeit (Darlegung, dass die begehrte Auskunft bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren sei) bedurft. Der tabellarischen Aufstellung sei nicht der Inhalt der Beschwerden und, ob diese tatsächlich zahlreiche Auskunftsbegehren zum Gegenstand hätten, zu entnehmen. Dass der „verfahrensrechtliche Antrag“ (die vorliegende Datenschutzbeschwerde) mit den „übrigen Anträgen“ (sonstige vom Mitbeteiligten bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerden) nahezu ident sei, ergebe sich nicht aus den Darlegungen der belangten Behörde. Diese sei ihrer Beweispflicht, „dass es sich bei den zahlreichen Anträgen des Beschwerdeführers um identische Anträge“ handle, nicht ausreichend nachgekommen.
6 Die Revision sei zulässig, „weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt“.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der belangten Behörde mit dem Antrag das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Der Mitbeteiligte beantragte in seiner selbst verfassten Revisionsbeantwortung die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.
8 Die belangte Behörde brachte ergänzend zur Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Verwaltungsgerichts in Bezug auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß dieser Bestimmung. Insbesondere sei unklar, ob der Tatbestand der Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO bereits erfüllt sei, wenn eine gewisse Anzahl an im wesentlichen inhaltsgleichen Anträgen (Beschwerden) an eine Aufsichtsbehörde herangetragen werde, oder ob zusätzlich ein weiteres Element (zum Beispiel eine Missbrauchsabsicht oder ein ähnlich gelagerter Sachverhalt in allen Beschwerdeverfahren) hinzutreten müsse.
9Mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2023/04/0002, richtete der Verwaltungsgerichtsgerichtshof folgende Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung:
„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch ‚Beschwerden‘ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfrage‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Behandlung zu verweigern?“
10Nach der Rechtsprechung des EuGH (zu Art. 267 AEUV) darf ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts in eigener Verantwortung lösen, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. ua. , C 283/81, EU:C:1982:335, und EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management , C 561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39 ff).
11Unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der oben wiedergegebenen vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH herangetragenen Fragen für die Behandlung der gegenständlichen ordentlichen Revision und die zu klärenden wesentlichen Rechtsfragen, ob Art. 57 Abs. 4 DSGVO in Bezug auf die vom Mitbeteiligten eingebrachte Datenschutzbeschwerde anwendbar ist und ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung für die Weigerung der Bearbeitung dieser Beschwerde vorliegen, Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vorliegen (vgl. etwa VwGH 7.4.2022, Ro 2020/04/0010, Rn. 11, mwN).
12Das vorliegende Revisionsverfahren war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG bis zur Entscheidung des EuGH über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.
Wien, am 27. Juni 2023