Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator und die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2022, Zl. W253 2226261 1/8E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: G T in I), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2019 brachte der Mitbeteiligte bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) gegen N.N. eine Datenschutzbeschwerde ein und brachte dazu zusammengefasst vor, N.N. habe das Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten vom 19. Mai 2019 mit E Mail vom 1. Juni 2019 unrichtig negativ beauskunftet.
Der Mitbeteiligte habe im Jahr 2015 bei N.N., einem Psychotherapeuten, seinen letzten Beratungstermin gehabt und außerdem im beruflichen Kontext vor Jahren einen näher genannten Lehrgang bei ihm besucht. Entgegen der Negativauskunft hätte N.N. als Psychotherapeut gemäß § 16a Abs. 3 Psychotherapiegesetz und § 35 Abs. 3 Psychologengesetz 2013 eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren ab Beendigung der Betreuungsleistung und gemäß § 132 BAO eine Aufbewahrungsfrist von zumindest sieben Jahren zu beachten. Überdies verwies der Mitbeteiligte auf die dreijährige Verjährungsfrist nach dem ABGB. N.N. sei insofern nicht der Auskunftspflicht als Psychotherapeut nachgekommen.
2 Mit Bescheid vom 6. November 2019 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.
3 Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe seit 14. Juni 2018 insgesamt 87 Beschwerden bei ihr eingebracht. In allen Beschwerden werfe der Mitbeteiligte verschiedenen Verantwortlichen bzw. Beschwerdegegnern eine unrichtige Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines minderjährigen Sohnes vor. Das stets gleiche Vorbringen stehe im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der minderjährige Sohn seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr beim Mitbeteiligten habe und der Mitbeteiligte für seinen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt sei. Bei allen Beschwerden thematisiere der Mitbeteiligte, dass seine personenbezogenen Daten sowie auch jene seines Sohnes durch diverse öffentliche und private Stellen in Österreich und in Italien so auch durch N.N. falsch wiedergegeben worden seien bzw. verarbeitet würden. Darüber hinaus habe der Mitbeteiligte zahlreiche Beschwerden gegen die datenschutzrechtliche Auskunftserteilung diverser öffentlicher und privater Stellen bei der belangten Behörde eingebracht, die nach Ansicht des Mitbeteiligten an der behauptetermaßen unzulässigen Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines Sohnes beteiligt seien. Ausgehend von der Gesamtzahl der vom Mitbeteiligten eingebrachten Beschwerden, in welchen es stets um den Vorwurf der unrichtigen Wiedergabe bzw. Verarbeitung seiner Daten und der Daten seines Sohnes gehe, liege eine „häufige Wiederholung“ iSd. Art. 57 Abs. 4 DSGVO vor.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob den Bescheid der belangten Behörde auf und trug dieser die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens auf. Im Übrigen erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis zusammengefasst dahin, dass der Mitbeteiligte in seiner Beschwerde entgegen der Behauptung der belangten Behörde nicht die unrichtige Verarbeitung der Daten seines minderjährigen Sohnes, sondern die Verletzung seines Auskunftsrechts geltend gemacht habe. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe sich auf die wörtliche Wiedergabe des Vorbringens des Mitbeteiligten und eine Aufstellung seiner bei ihr anhängigen Beschwerden und die Feststellung, dass der Großteil der vom Mitbeteiligten eingebrachten Beschwerden die Verarbeitung der Daten seines Sohnes betreffe, beschränkt.
Der belangten Behörde sei zuzugestehen, dass der Mitbeteiligte eine nicht unerhebliche Anzahl von Anbringen an sie gerichtet habe und die im Hintergrund schwelende Problematik um die Obsorge des minderjährigen Sohnes Ausgangspunkt zahlreicher Beschwerden sei. Die belangte Behörde habe jedoch den von ihr zu erbringenden Beweis für eine exzessive Rechtsverfolgung mit der bloßen Wiedergabe des Vorbringens des Mitbeteiligten, der tabellarischen Aufstellung seiner bei ihr anhängigen Beschwerden und der Darlegung der behördlich angenommenen bzw. unterstellten Motivlage des Mitbeteiligten nicht erbracht. Es hätte zumindest einer überblicksartigen Darstellung des Inhalts der bei ihr anhängigen Verfahren und deren Gleichartigkeit (Darlegung, dass die begehrte Auskunft bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren sei) bedurft. Der tabellarischen Aufstellung sei nicht der Inhalt der Beschwerden und, ob diese tatsächlich zahlreiche Auskunftsbegehren zum Gegenstand hätten, zu entnehmen. Dass der „verfahrensrechtliche Antrag“ (die vorliegende Datenschutzbeschwerde) mit den „übrigen Anträgen“ (sonstige vom Mitbeteiligten bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerden) nahezu ident sei, ergebe sich nicht aus den Darlegungen der belangten Behörde. Diese sei ihrer Beweispflicht, „dass es sich bei den zahlreichen Anträgen des Beschwerdeführers um identische Anträge“ handle, nicht ausreichend nachgekommen.
6 Die Revision sei zulässig, „weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt“.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der belangten Behörde mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Der Mitbeteiligte erstattete dazu eine selbst verfasste Revisionsbeantwortung.
8 Mit Beschluss vom 27. Juni 2023, Ro 2022/04/0022 8, hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002; Rechtssache C 416/23, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen] ) ausgesetzt, weil der Beantwortung der vorgelegten Fragen auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zugekommen ist.
9 Mit Urteil vom 9. Jänner 2025, C 416/23, Österreichische Datenschutzbehörde (Exzessive Anfragen) , hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Amtsrevision erweist sich zu der im ergänzend zur Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts erstatteten Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage über die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO als zulässig und berechtigt.
11 Das vorliegende Revisionsverfahren gleicht hinsichtlich der zentralen Rechtsfrage der Voraussetzungen für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ iSd. Art. 57 Abs. 4 DSGVO und der Berechtigung der Datenschutzbehörde, die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten nach dieser Bestimmung zu verweigern, jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2023/04/0002, zu Grunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
12 Demnach setzt die Weigerung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die Datenschutzbehörde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO eine von der Datenschutzbehörde nachzuweisende Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei voraus.
13 Von einer Missbrauchsabsicht ist dann auszugehen, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte (VwGH Ra 2023/04/0002, Rn. 17).
14 Das Vorliegen eines solchen anderen Zwecks als jenes der Verfolgung der einer beschwerdeführenden Person nach der DSGVO zukommenden Rechte (somit das Vorliegen von Missbrauchsabsicht) ist von der Datenschutzbehörde und im Bescheidbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen (VwGH Ra 2023/04/0002, Rn. 18).
15 Falls erforderlich, hat das Verwaltungsgericht den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben (VwGH Ra 2023/04/0002, Rn. 29).
16 Das Verwaltungsgericht hat infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung seiner Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts keine ausreichenden Feststellungen zum Inhalt der vom Mitbeteiligten bei der Datenschutzbehörde anhängig gemachten Datenschutzbeschwerden sowie zum Zweck, den der Mitbeteiligte damit verfolgt hat, getroffen. Insofern liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, weshalb das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat.
17 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
18 Das Verwaltungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren amtswegig den wesentlichen Inhalt der vom Mitbeteiligten bei der Datenschutzbehörde eingebrachten Beschwerden sowie die dafür entscheidenden Gründe des Mitbeteiligten festzustellen und davon ausgehend eine Missbrauchsabsicht des Mitbeteiligten zu prüfen haben. Für den Fall der Bejahung einer Missbrauchsabsicht hat das Verwaltungsgericht in weiterer Folge unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/04/0002, auf Basis des Urteils des EuGH vom 9. Jänner 2025, C 416/23, dargelegten Erwägungen zu beurteilen, ob die Weigerung zum Tätigwerden im Verhältnis zur Einhebung einer Gebühr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Wien, am 29. Jänner 2025
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