Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2020, Zl. W274 2214999 1/8E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. R C in L, und 2. K GmbH in W, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in 1010 Wien, Kärntner Straße 10; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der (beantragten) Höhe von € 555,72 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.Der Erstmitbeteiligte brachte bei der belangten Behörde eine gegen die Zweitmitbeteiligte gerichtete Datenschutzbeschwerde ein. Darin führte er aus, dass er die Zweitmitbeteiligte, die unter anderem das Gewerbe der Kreditauskunftei gemäß § 152 GewO 1994 betreibe, am 18. April 2018 um „Datenlöschung betreffend seinen erledigten Insolvenzverfahren Eintrag“ ersucht habe. Die Insolvenz sei nicht eröffnet worden, weil er sich mit dem Gläubiger außergerichtlich geeinigt habe. Trotzdem habe die Zweitmitbeteiligte diesen negativen Eintrag gespeichert, ohne den Erstmitbeteiligten vorher zu informieren. Somit habe die Zweitmitbeteiligte die „Auskunftspflicht [...] laut OGHEntscheidung 6 Ob 275/05t vom 15.12.2005“ verletzt.
2 2.1. Mit Bescheid vom 30. November 2018 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des Erstmitbeteiligten statt und stellte fest, die Zweitmitbeteiligte habe ihn dadurch im Recht auf Löschung verletzt, dass dem Antrag auf Löschung seiner Einträge in der Konsumentenkredit und Warenkreditevidenz nicht entsprochen worden sei (Spruchpunkt I.). Der Zweitmitbeteiligten wurde mit Spruchpunkt II. aufgetragen, binnen zwei Wochen die in der Konsumentenkredit und Warenkreditevidenz über den Erstmitbeteiligten angeführten Einträge zu löschen und diesen von der Löschung der Einträge schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3 2.2. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Zweitmitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. November 2020 statt und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend ab, dass die Datenschutzbeschwerde des Erstmitbeteiligten abgewiesen werde.
4 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
5 2.3. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zweitmitbeteiligte den Erstmitbeteiligten vor Aufnahme der festgestellten Informationen betreffend dessen Insolvenzverfahren in die Datenbanken Konsumentenkreditevidenz und Warenkreditevidenz über die geplante Aufnahme informiert habe.
6In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, die belangte Behörde habe Eintragungen wie die hier gegenständlichen zwar allgemein als zulässig angesehen. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 15.12.2005, 6 Ob 275/05t, und OGH 17.12.2009, 6 Ob 247/08d) sei sie aber davon ausgegangen, dass eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen erforderlich sei, um diesem die Möglichkeit zu bieten, sich gegen die Datenanwendung zur Wehr zu setzen. Da der Erstmitbeteiligte anlässlich der Eintragung von der Zweitmitbeteiligten aber nicht nachweislich informiert worden sei, erwiesen sich die Einträge so die belangte Behörde als rechtswidrig.
7 Das Verwaltungsgericht schließe sich zwar der genannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) an. Der im (damaligen) § 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 verankerte Grundsatz, dass Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordere eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Die Ankündigung der Bank, für den Fall nicht fristgerechter Zahlung eine Eintragung in die Warnliste zu veranlassen, sei demnach nicht nur ein Druckmittel des Gläubigers, sondern es solle dem Schuldner zugleich auch ermöglicht werden, alle Konsequenzen einer Nichtzahlung abzuwägen.
8 Auf Basis der getroffenen Feststellungen sei aber der vom OGH für die dort genannten Fälle geforderte Grundsatz der Zulässigkeit von Eintragungen nur nach vorhergehender Information des Betroffenen für den gegenständlichen Fall, der sich nicht auf die Warnliste beziehe, nicht anzuwenden.
9 Der Umstand, dass eine Vorabinformation des Erstmitbeteiligten durch die Zweitmitbeteiligte über die Eintragungen betreffend Insolvenz nicht habe festgestellt werden können, führe zu keiner Datenschutzverletzung, die die gegenständlichen Eintragungen unrechtmäßig erscheinen ließe und zu einer diesbezüglichen Löschungsverpflichtung führen müsse.
10 Zur Anwendbarkeit der DSGVO im gegenständlichen Verfahren führte das Verwaltungsgericht aus, dass die belangte Behörde diese bejaht habe, weil die Löschung von Daten grundsätzlich bis zum Verfahrensabschluss erfolgen könne.
Art. 14 DSGVO regle die Informationspflicht, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben würden, darunter auch die Pflicht zur Erteilung bestimmter Informationen binnen eines Monats. Die Frage, ob die Nichterteilung der Informationen die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung per se berühren könnte, sohin die Informationserteilung als „zulässigkeitsbegründend“ gelte, werde überwiegend dahin beantwortet, dass sich die Rechtmäßigkeit nach Art. 5 DSGVO bestimme und die unterbliebene Erteilung der Information (weil strafbewehrt) keinen Einfluss auf die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Verarbeitung habe. Dieser Ansicht sei nicht entgegenzutreten, wobei hier die Frage der Informationspflicht im Jahr 2017 den Gegenstand bilde, also vor Inkrafttreten der DSGVO. Im Hinblick auf die dargestellte mangelnde Relevanz des Art. 14 DSGVO für die Rechtmäßigkeitsfrage selbst erübrige sich ein näheres Eingehen auf die Frage der Geltung der DSGVO für diesen Sachverhalt im Jahr 2017.
11 Die belangte Behörde habe sich so das Verwaltungsgericht offenbar dieser Ansicht zur fallgegenständlichen Relevanz des Art. 14 DSGVO folgend darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Zusammenhalt mit der dargestellten Rechtsprechung des OGH zu prüfen und zu verneinen. Diese Ansicht sei aber (wie schon erwähnt) fallgegenständlich verfehlt.
12 Zum Inhalt der Eintragung in die Konsumentenkreditevidenz hielt das Verwaltungsgericht fest, dass ein Eintrag in eine Datei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht schon per se deshalb unrichtig sei, weil er nicht dem Wortlaut (von übernommenen Daten) entspreche. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit der freie Text eher als der Originaltext darauf schließen lasse, dass eine aktuelle Zahlungsunfähigkeit des Erstmitbeteiligten vorliege, weil ja gerade von einem „erledigten“ Insolvenzverfahren die Rede sei. Auch die Besorgnis der belangten Behörde, es werde durch den freien Text der Eindruck erweckt, es sei ein Insolvenzverfahren eröffnet und abgeschlossen worden, werde nicht geteilt. Die Konsumentenkreditevidenz enthalte bonitätsrelevante Informationen für Banken zum Zweck der Kreditvergabe. Der relevante Kern dieser Information für die Verarbeitungszwecke sei die zu einem Zeitpunkt gegebene Zahlungsunfähigkeit. Diese sei konstitutive Voraussetzung für Insolvenzverfahren für Privatpersonen (Schuldenregulierungsverfahren). Die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sei lediglich eine Ausnahme im Fall der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eines Insolvenzverfahrens und setze über die Zahlungsunfähigkeit hinaus noch voraus, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreiche, die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Dies bedeute graduell eine noch schlechtere Bonität als die eines einem durchgeführten Insolvenzverfahren unterworfenen Schuldners. Der gewählte Terminus „erledigtes Insolvenzverfahren“ schließe jedenfalls nicht nur inhaltlich durchgeführte, sondern auch mangels Kostendeckung abgewiesene Insolvenzverfahren ein. Es sei daher nicht erkennbar, inwieweit die gewählte Formulierung dem Erstmitbeteiligten im Verhältnis zu einer Aufnahme des Originaltextes zum Nachteil gereichen könnte. Ebenso wenig sei eine Unvollständigkeit im Hinblick auf die Verarbeitungszwecke erkennbar, die eine Entscheidung in Bezug auf den Betroffenen auf der Grundlage der vorhandenen Daten signifikant anders ausfallen lassen würde, als unter Einbeziehung der fehlenden Informationen.
13 Insgesamt teile das Verwaltungsgericht daher nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass die gegenständliche Verarbeitung unrechtmäßig sei, weshalb auch nicht von einer Löschungsverpflichtung auszugehen sei. Der angefochtene Bescheid sei daher im Sinn einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde abzuändern gewesen.
14 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
15 Die Zweitmitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
16 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
19 5.1. Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der Revision damit, dass „auf Basis der aktuellen Rechtslage“ keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich sei, die sich mit dem Erfordernis vorheriger Benachrichtigungen von Betroffenen im Fall von sich aus öffentlich zugänglichen Datenbanken ergebenden bonitätsrelevanten Auskünften beschäftige.
20 Auch in der Amtsrevision wird auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts verweisend ausgeführt, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob vor Aufnahme von Daten eines Betroffenen in eine Bonitätsdatenbank, die sich aus öffentlichen Quellen speise, eine Information „(nach Art. 14 DSGVO)“ erforderlich sei. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege insofern vor, als es tatsächlich an Rechtsprechung zu dieser Frage fehle.
21 Ebenso liege so die Amtsrevision weitereine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Dieser habe im Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, 2012/12/0050, bereits zur Rechtslage nach dem DSG 2000 ausgesprochen, dass eine datenschutzrechtliche Löschung nach § 27 DSG 2000 dann begründet sei, wenn die Grundsätze der Datenverarbeitung nach § 6 DSG 2000 nicht eingehalten worden seien. Einer dieser Grundsätze sei die Datenverarbeitung nach Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000). Diese Rechtsprechung sei auf die seit 25. Mai 2018 geltende Rechtslage übertragbar, weil sich an den Grundsätzen der Datenverarbeitung sowie den Gründen für eine Löschung nichts geändert habe.
22 5.2. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.6.2020, Ro 2018/04/0023, Rn. 13, mwN).
23 5.3. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Amtsrevisionswerberin gehen davon aus, dass die von ihnen aufgeworfene (und als grundsätzlich angesehene) Rechtsfrage auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage, nämlich der mit 25. Mai 2018 in Kraft getretenen DSGVO konkret deren Art. 14 zu beantworten sei.
24 Dabei wird jedoch übersehen, dass im gegenständlichen Fall die vor dem 25. Mai 2018 geltende Rechtslage anzuwenden ist:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine Nachholung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/0107, Rn. 24).
Nichts anderes kann im vorliegenden Fall eines Löschungsbegehrens gelten, das damit begründet wird, dass die Datenverwendung rechtswidrig sei, weil der Verantwortliche seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen nicht entsprochen habe. Auch hier hat sich der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Löschungsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine nachträgliche Erfüllung der Informationspflicht deren Nichterfüllung Auslöser für die behauptete Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und damit des Löschungsbegehrens war, erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge ebenso nicht möglich.
Damit ist im vorliegenden Fall aber auch die Frage, ob die Zweitmitbeteiligte gegen die ihr gegenüber dem Erstmitbeteiligten zukommende, das hier gegenständliche Löschungsbegehren des Erstmitbeteiligten gegenüber dem Zweitmitbeteiligten bestimmende Informationspflicht verstoßen hat, am Maßstab der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen.
25Nachdem im gegenständlichen Fall, dem ein Sachverhalt aus dem Jahr 2017 zu Grunde liegt (siehe oben Rn. 10), somit nicht die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene DSGVO (bzw. das im Wesentlichen ebenfalls an diesem Tag in Kraft getretene DSG) zur Anwendung gelangt, kommt es auch auf die vom Verwaltungsgericht und von der Amtsrevisionswerberin zu Art. 14 DSGVO aufgeworfene Rechtsfrage nicht an. Zur Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen auf Grund von Revisionen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht berufen (vgl. VwGH 22.7.2024, Ra 2024/04/0316 bis 0320, Rn. 27, mwN).
26 5.4. Schließlich wird auch mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt:
27In dem von der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, 2012/12/0050 (VwSlg. 18.561 A/2013), hat der Verwaltungsgerichtshof zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) und dem Recht auf Löschung ausgesprochen, dass die Verarbeitung von Daten auch dann gegen die Bestimmungen des DSG 2000 verstößt, wenn die Verwendung der Daten im Verständnis des § 6 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht auf „rechtmäßige Weise“ erfolgt bzw. im Verständnis des § 7 Abs. 1 DSG 2000 Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der „Zuständigkeit oder den rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers“ nicht gedeckt sind. Ob Daten im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 „auf rechtmäßige Weise“ verwendet bzw. im Rahmen rechtlicher Befugnisse eingewendet werden, ist nicht nur an Hand der Bestimmungen des DSG 2000 selbst, sondern auch unter Beachtung von Verboten einer Datenverwendung zu prüfen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des DSG 2000 ergeben. So sprach der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis fallbezogen aus, dass auch die Verletzung dienstrechtlicher Normen, die (ua.) eine bestimmte Art der Verarbeitung und damit der Verwendung von Daten für den Bereich des Beamtendienstrechts untersagen, zu einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 bzw. mangels „Zuständigkeit oder rechtlicher Befugnis“ gegen § 7 Abs. 1 leg. cit. und damit zu einem Recht des Betroffenen auf Löschung gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 führt, das mit Löschungsantrag und Datenschutzbeschwerde nach § 31 leg. cit. verfolgt werden kann.
28In der Revision wird nicht konkret dargelegt, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt jenem der ins Treffen geführten Entscheidung VwSlg. 18.561 A/2013 gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Revision etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0118, Rn. 12, mwN).
29 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
30Die Entscheidung über den Aufwandersatzersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und dem Kostenantrag in der Revisionsbeantwortung.
Wien, am 30. April 2025