Art. 2 § 6 Datengeheimnis — DSG
(1) Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).
(2) Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen nur aufgrund von Anordnungen zu übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Dienstverhältnisses) zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter einzuhalten.
(3) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur unzulässigen Datenübermittlung kein Nachteil erwachsen.
(5) Ein zugunsten eines Verantwortlichen bestehendes gesetzliches Aussageverweigerungsrecht darf nicht durch die Inanspruchnahme eines für diesen tätigen Auftragsverarbeiters, insbesondere nicht durch die Sicherstellung oder Beschlagnahme von automationsunterstützt verarbeiteten Dokumenten, umgangen werden.
Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG
§ 2 Anwendung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
… 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, und des Datenschutzgesetzes - DSG. (2) Für die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht unverzüglich erfolgen kann, für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über…
§ 3 Verwaltungsstrafbestimmungen
…1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einem Dateisystem verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält, 2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 DSG) übermittelt, insbesondere Daten, die ihr oder ihm gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 7 oder 8 DSG anvertraut…
Art. 2 § 6 DSG · DSG · Datenschutzgesetz
Art. 2 § 6 Datengeheimnis
…Datengeheimnis § 6. (1) Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten aus…
Art. 2 § 23 Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen
…der Bundesministerin für Justiz der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen. (2) Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 Abs. 1 IFG…
Art. 2 § 22 Befugnisse
…Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich…
Art. 2 § 62 Verwaltungsstrafbestimmung
…4. Hauptstück Besondere Strafbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmung § 62. (1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden…
§ 14 GTelG 2012 · GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 14 Grundsätze der Datenverarbeitung
…Grundsätze der Datenverarbeitung § 14. (1) Die Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) von ELGA-Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn 1. die ELGA-Teilnehmer/innen (§ 15 Abs. 1) gemäß § 18 eindeutig identifiziert wurden…
§ 17 ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung
…Z 7 festzulegen. (4) Die Mitarbeiter/innen der ELGA und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.…
§ 25 AMSG · AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz
§ 25 Datenverarbeitung
…freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des § 6 DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Änderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte…
§ 10 lfs BilDokV 2023 · lfs BilDokV 2023 · Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
§ 10 Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung
…Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen. (3) Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass Bedienstete in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich a) der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG, b) der datenschutzrechtlichen Zweckbindung…
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