JudikaturVwGH

Ra 2022/04/0107 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2024

Das Recht auf Auskunft ist von einem Antrag der betroffenen Person abhängig (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, Rn. 31). Eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO setzt demnach einen der (potenziell) betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbaren Antrag an den jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen voraus, der die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wirksam begründet. Daraus folgt, dass erst die Nichterfüllung - oder auch unvollständige Erfüllung - einer durch einen bestimmten rechtswirksamen Antrag begründeten Auskunftsverpflichtung zum Gegenstand eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft hat sich demzufolge jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen. Eine Nachholung des den Beschwerdegegenstand bildenden Auskunftsbegehrens erst im datenschutzrechtlichen Verfahren ist demzufolge nicht möglich, weil es sich bei der Stellung eines rechtswirksamen Auskunftsbegehrens um die tatbestandsmäßige Voraussetzung dafür handelt, dass die (potenziell) betroffene Person überhaupt in ihrem Recht verletzt werden konnte. Durch diese Sichtweise entsteht kein Rechtsschutznachteil, weil jede (potenziell) betroffene Person grundsätzlich jederzeit ein neues Auskunftsersuchen an den Verantwortlichen richten kann.

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