Rückverweise
Mit dem bloß pauschalen Hinweis auf fehlende "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den herangezogenen Bestimmungen der DSGVO" legt das Verwaltungsgericht keine konkrete Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, dar.