Ro 2018/04/0023 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit dem bloß pauschalen Hinweis auf fehlende "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den herangezogenen Bestimmungen der DSGVO" legt das Verwaltungsgericht keine konkrete Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, dar.