Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1999, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2020, Zl. W278 2228387 1/7E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Der Revisionswerber hat seinen Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit begründet, dass es auf Grund der in der COVID 19 Krise weltweit geltenden Reisebeschränkungen auf längere Sicht faktisch nicht möglich sein werde, ihn nach Afghanistan abzuschieben. Andererseits sei ihm selbst ein Untertauchen durch Ausreise aus Österreich nicht möglich.
2 Das vom Verwaltungsgerichtshof befasste Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hält dem in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020 entgegen, dass beim Revisionswerber auf Grund seines Vorverhaltens Ausreise nach Frankreich und dann nach Deutschland, um sich dem Vollzug einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu entziehen von einer sehr hohen Fluchtgefahr auszugehen sei. Die allgemeinen Reisebeschränkungen verminderten keinesfalls die Fluchtmöglichkeiten, zumal ein Grenzübertritt in ein Nachbarland wohl an der „grünen“ Grenze erfolgen würde und ein Untertauchen in die Anonymität auch innerhalb Österreichs möglich wäre. Eine zeitnahe Abschiebung nach Afghanistan erscheine durchaus als wahrscheinlich. Auch wenn eine für Juni 2020 angesetzte Charterabschiebung kurzfristig abgesagt worden sei, sei anzunehmen, dass die nun beginnende Öffnung der Reisefreiheit auch wieder Einzelabschiebungen bzw. Charterabschiebungen nach Afghanistan zulassen werde. Aus den genannten Gründen liege ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor, das gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spreche.
3 Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht des BFA, dass die Gründe für die Fluchtgefahr durch die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht weggefallen sind. Ebenso erscheint es fallbezogen noch vertretbar, die Schubhaft in Erwartung einer Lockerung der Reisebeschränkungen vorerst aufrecht zu erhalten. Dass das angefochtene Erkenntnis möglicherweise insoweit aufzuheben sein wird, als es die Schubhaft nicht bis zum Zeitpunkt der Bestätigung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2020 für rechtswidrig erklärt hat, wirkt sich nicht auf die Verhältnismäßigkeit der nun auf Grund des Fortsetzungsausspruchs vom 13. Februar 2020 aufrecht erhaltenen Schubhaft aus, die im Übrigen regelmäßig (erstmals Anfang Juni 2020) gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen sein wird.
Wien, am 12. Mai 2020
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