Soweit die Revision gegen die Abweisung der Schubhaftbeschwerde gerichtet ist, erweist sie sich vor dem Hintergrund des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig. Hingegen ist die Revision, soweit sie gegen den vom BVwG getätigten Fortsetzungsausspruch gerichtet ist, zulässig und auch berechtigt. Das dargestellte Ergebnis muss auch auf die Kostenentscheidung durchschlagen, weil noch nicht feststeht, dass der Revisionswerber zur Gänze als endgültig unterlegen zu betrachten ist, was der Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch in Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG entgegensteht (VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0094).
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